Hinreichender Geldwäschereiverdacht

Zwangsmassnahmen dürfen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nur angeordnet werden, wenn ein “hinreichender Tatverdacht vorliegt”. Das gilt selbstverständlich auch für die Beschlagnahme von Forderungen gegenüber Banken (Kontensperren).

Die Anforderungen an die Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermögen, sind allerdings erstaunlich vage definiert und geben immer wieder Anlass zu Beschwerden bis zum Bundesgericht. Einen solchen Entscheid hat das Bundesgericht heute online gestellt (BGer 1B_339/2017 vom 05.01.2018).

Theoretisch äussert sich das Bundesgericht immerhin wie folgt:

Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (E.2.1. Hervorhebungen durch mich).

Erhebliche Hinweise konkreter Natur! Weil Geldwäscherei grundsätzlich nur tatbestandsmässig ist wenn es um die Einziehungsvereitelung von Vermögenswerten geht, die aus einem Verbrechen herrühren, müssen erhebliche Hinweise konkreter Natur auch in Bezug auf die verbrecherische Vortat vorliegen. Andernfalls hätte das Kriterium des hinreichenden Tatverdachts keine begrenzende Wirkung und würde praktisch jede Transaktion verdächtig machen. Im vorliegenden Fall waren die Anhaltspunkte so konkret, dass sich das Bundesgericht sogar auf ein ausländisches Urteil stützen konnte:

Gemäss einem Urteil des 7. Bundesgerichtes von Rio de Janeiro vom 3. August 2016 habe der Beschwerdeführer 1 als Generaldirektor und Aktionär seines Bauunternehmens zwischen 2007 und 2015 den ehemaligen Präsidenten einer Tochtergesellschaft des staatlichen brasilianischen Energiekonzerns E. mit ca. 1 Mio. brasilianischen Reals bestochen, um an Aufträge der Gesellschaft zu gelangen. Daraus habe das Bauunternehmen des Beschwerdeführers 1 hohe Profite erwirtschaftet. Das brasilianische Gericht habe ihn deswegen der aktiven Bestechung eines Amtsträgers, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation schuldig gesprochen und zu 21 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den im schweizerischen Strafverfahren edierten Bankunterlagen werde ersichtlich, dass Vermögenswerte des begünstigten Bauunternehmens auf die gesperrten Konten geflossen seien.
Bei der auftraggebenden Gesellschaft handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz um ein  halbstaatliches (gemischtwirtschaftliches) Unternehmen (“Sociedade de Economia Mista”). Auch die Organe von solchen Unternehmen erfüllen grundsätzlich das funktionale Amtsträgerschaftsmerkmal von Art. 322septies StGB (…). Bei der Bestechung fremder Amtsträger handelt es sich sodann um ein Verbrechen (im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Vortatenerfordernis des Geldwäschereitatbestandes ist insofern erfüllt und steht dem dargelegten Tatverdacht nicht entgegen. Die Bestechung von Amtsträgern ist im Übrigen auch in Brasilien strafbar (vgl. Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Nach den Darlegungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich bereits von einem brasilianischen Gericht verurteilt.
Die Vorinstanz und die Bundesanwaltschaft behaupten nicht, es lägen Schmiergelder auf den gesperrten Konten oder es seien solche über diese Konten an bestochene Personen transferiert worden. Vielmehr legen sie Indizien dafür dar, dass das Bauunternehmen des Beschwerdeführers 1 deliktisch erzielte Profite auf die Konten überwiesen haben könnte (E. 2.4).
Fraglich konnte hier allenfalls noch sein, ob auch deliktisch erzielte Profite gewaschen werden können, was das Bundesgericht aber ohne Weiteres bejahen konnte.