Hinrichtung ist und bleibt Mord

Das Bundesgericht in BGer 6B_953/2008 vom 17.03.2009 bestätigt eine Verurteilung wegen Mordes , den die Vorinstanz u.a. wie folgt begründet hatte:

Als sie sich gegen diese Unterdrückung zu wehren begann und den Beschwerdeführer mit Hilfe von Zivil- und Strafgerichten in seine Schranken weisen bzw. ihren Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben durchsetzen konnte, sah sich dieser in seiner “Ehre” verletzt. Zudem fürchtete er die finanziellen Konsequenzen der Scheidung. Mit der Tötung seiner Ehefrau, um seine “Kränkung” zu rächen und einen überflüssigen Kostenfaktor zu beseitigen, hat der Beschwerdeführer nach der Auffassung des angefochtenen Entscheids aus krass primitiven, egoistischen Motiven gehandelt (E. 2.6).

Das Bundesgericht doppelt nach und bekräftigt, dass die Tat nach schweizerischem Recht und nach den diesem zu Grunde liegenden Wertvorstellungen zu ahnden ist:

Dem ist beizustimmen. Der Beschwerdeführer lebt seit 1984 in der Schweiz, ist eingebürgert worden und ist, jedenfalls beruflich und gesellschaftlich – er ist gewerkschaftlich engagiert -, gut integriert. Er hat seine Tat in der Schweiz begangen, weshalb für deren Beurteilung schweizerisches Recht und – jedenfalls in erster Linie – die diesem zu Grunde liegenden Wertvorstellungen zur Anwendung gelangen, die ihm insbesondere auch aus dem Strafverfahren, welches zu seiner Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens führte, bestens bekannt sein mussten. Daraus kann der Beschwerdeführer keinen ethisch anerkannten Grund ableiten für seine Anmassung, über seine Ehefrau wie eine Sklavin zu verfügen, sie mit Gewalt und Drohungen zum Gehorsam zu zwingen und sie zu töten, nachdem sie gegen seinen Willen die gerichtliche Trennung durchgesetzt hatte. Dass es ihm bei der Tat zudem auch darum ging, teure Scheidungsfolgen abzuwenden, lässt seine Beweggründe keineswegs in einem besseren Licht erscheinen. Seine Tatmotive sind besonders verwerflich im Sinne von Art. 112 StGB, und das zielgerichtete, kaltblütige Vorgehen des Beschwerdeführers, der seine Frau mit zwei aufgesetzten Schüssen in den Hinterkopf und einem Nahschuss in den Hals regelrecht hinrichtete und dann noch einmal auf sie schoss, als sie bereits am Boden lag, rundet das Bild einer besonders skrupellosen Tat ab. Seine Verurteilung wegen Mordes ist nicht zu beanstanden (E. 2.6).