Hitlergruss nur als Werbung strafbar

In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid kassiert das Bundesgericht ein Urteil der Vorinstanz, die den Beschwerdeführer wegen eines Hitlergrusses auf dem Rütli verurteilt hatte (Art. 261bis StGB; BGE 6B_697/2013 vom 28.04.2014);

Seine Analyse des Tatbestands hält das Bundesgericht wie folgt fest:

Wird der sog. “Hitlergruss” nicht in der Öffentlichkeit, sondern im privaten Rahmen verwendet, ist Art. 261bis StGB nicht anwendbar, weil das Merkmal der Öffentlichkeit fehlt. Die Verwendung des fraglichen Grusses in der Öffentlichkeit unter Gesinnungsgenossen fällt nicht unter die Strafnorm, da das Erfordernis der werbenden Beeinflussung und damit das Merkmal des “Verbreitens” nicht gegeben ist. Der sog. “Hitlergruss” in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB nicht schon, wenn er (auch) an unbeteiligte Dritte gerichtet wird, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass dadurch Dritte für die damit gekennzeichnete rassendiskriminierende Ideologie werbend beeinflusst werden sollen. Das zur Erfüllung des Merkmals des “Verbreitens” erforderliche Element der werbenden Einflussnahme ist nicht schon ohne weiteres gegeben, wenn und weil sich die Gebärde an unbeteiligte Dritte richtet. Auch in diesem Fall kann sich der Gruss in einem eigenen Bekenntnis zur damit gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie erschöpfen. Denn auch das eigene Bekenntnis in der Öffentlichkeit zeichnet sich dadurch aus, dass es auf eine Kenntnisnahme durch Dritte gerichtet ist. Ob die Verwendung des sog. “Hitlergrusses” in der Öffentlichkeit gegenüber Dritten objektiv und subjektiv lediglich eine Bekundung eines eigenen Bekenntnisses oder ein tatbestandsmässiges Propagieren und damit Verbreiten der durch das Symbol gekennzeichneten rassendiskriminierenden Ideologie ist, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab (E. 2.2.5).

Die Aufhebung der Verurteilung im konkreten Fall basierte darauf, dass die

Gebärde des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung nicht dazu bestimmt [war], über das dadurch allenfalls bekundete eigene Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie hinaus werbend unbeteiligte Dritte für diese Ideologie zu gewinnen.

Das wird bestimmt für (unberechtigte) empörte Kritik am Bundesgericht sorgen.