Höchstgerichtlich verordneter Leerlauf

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht des Kantons Bern vor, der Verzicht auf ein mündliches Berufungsverfahren sei problematisch (BGer 6B_1212/2015 vom 29.11.2016).

Die dagegen gerichtete Beschwerde weist es trotzdem ab, weil der Beschwerdeführer dem schriftlichen Verfahren zugestimmt hat, nachdem seine Beweisanträge abgewiesen worden waren.

Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint problematisch. Das von Gesetzes wegen grundsätzlich mündliche Berufungsverfahren soll nicht dadurch umgangen werden können, dass in einem ersten Schritt die Beweisanträge einer Partei abgewiesen werden und anschliessend in einem zweiten Schritt das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet wird. Allerdings kann das Berufungsgericht ohne Einverständnis der Parteien die Berufung nicht im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Fragen tatsächlicher Natur zu entscheiden sind (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stimmte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend zu, nachdem seine Beweisanträge durch die Verfahrensleitung abgelehnt wurden. Es wäre ihm indes unbenommen gewesen, auf einer mündlichen Berufungsverhandlung zu bestehen und seine Beweisanträge dem Gesamtgericht erneut zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO). Darauf hat er verzichtet (E. 1.4.1).

Unter diesen Umständen hätte ich mit Sicherheit auch verzichtet. Was will ich denn noch mündlich vortragen, wenn keine Beweise mehr abgenommen werden? Die Beweisanträge wiederholen hat nun wirklich wenig Sinn. Die Kammer wird den Vorsitzenden nicht umstimmen. Nun gut: so werde ich es das nächste Mal machen müssen.