Höchstgerichtliche Mutmassungen
Nach Art. 246 Abs. 1 StPO dürfen Informationsträger durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Daraus ist zu schliessen, dass eine solche Vermutung, welche das Gesetz voraussetzt, hinreichend zu begründen ist. Im Kanton SH hat eine Zwangsmassnahmenrichterin eine Durchsuchung verweigert, weil sie diese Vermutung als unbegründet erachtet hat. Das Bundesgericht korrigiert, indem es die “Beweislast” umkehrt (BGer 1B_185/2022 vom 22.02.2022):
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Vorinstanz, die Beteiligten hätten den Abend zusammen verbracht, weshalb ohnehin keine Absprache notwendig gewesen wäre, und die Fahrt bzw. ein allfälliges Rennen zwischen den beteiligten Fahrzeugen sei nicht geplant gewesen, sondern habe sich allenfalls aus der Situation heraus ergeben. Dabei handelt es sich um reine Mutmassungen. Selbst wenn diese zuträfen, würden sie nicht ausschliessen, dass sich die Fahrer unter Umständen noch während oder kurz vor der Fahrt gegenseitig zu einem Rennen animiert und dieses womöglich gefilmt haben könnten. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, auf dem Mobiltelefon befänden sich daher mutmasslich deliktsrelevante Beweismittel, erscheint folglich nachvollziehbar (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).
Das mag ja zutreffen, aber wieso ist denn die Annahme der Vorinstanz nicht ebenso nachvollziehbar? Die Begründung des Bundesgerichts ist übrigens auch deshalb nicht schlüssig, weil sie einen Massstab ansetzt, der dem Gesetzestext und seiner Schutzfunktion widerspricht. Nach dem bundesgerichtlichen Massstab darf im Ergebnis immer alles durchsucht werden, denn es kann nie ausgeschlossen werden, dass sich Informationen finden lassen, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Vermutung hat die durchsuchende Behörde zu begründen und nicht der Inhaber der Aufzeichnungen zu widerlegen.
Link fehlt
Danke, jetzt nicht mehr.
Die Frage ist einzig, ob kriminalistische Erfahrungswerte die Vermutung der Beweisrelevanz begründen oder eben nicht. Dass Raserfahrten von jüngeren, männlichen, PW-Lenkern oft gefilmt werden, ist ein solcher kriminalistischer Erfahrungswert. Ebenso sind vorgängige Chats in dieser „Community“ nicht selten. Auch GPS-Daten sind heute praktisch auf allen modernen Smartphones vorhanden und können helfen, eine Raserfahrt aufzuklären. Entsprechend ist die von der StPO geforderte Vermutung der Beweisrelevanz klar gegeben. Leider hat sich das BGer mit dieser Frage nicht rinlässlich auseinandergesetzt. Im Ergebnis ist der Entscheid aber m.E. richtig.
Natürlich völlig richtig, vorallem ist völlig richtih daran das das ganze Smartphone dann zur Entsiegelung freigegeben wird, obwohl gemäss kriminalistischer Erfahrung eben nur ein kleiner Teil nähmlich:
Videoaufnahmen & ggf GPS Daten relevant sind bekommen die Behörden auch alle Chats, Fotos & Mails etc pp zur frisch fröhlichen Fisihing Expeditions
@kj: Übrigens, der Entscheid ist aus Schaffhausen, nicht St. Gallen.
@HP Seipp: sorry, das war ein typo.
@HP Seipp: Mit Ihrer Begründung hätte es meine Kritik schwerer gehabt. Aber solche Fragen sind halt einfach beim ZMG besser aufgehoben als in Lausanne.
Naja, fas Bundesgericht macht wass es will.
Naja, fas Bundesgericht macht wass es will, oder auch nicht.
wenn das EGMR besser arbeiten würde. dann hätte auch ds Bger Schranken