Höchstrichterlich abgewatscht
Das Bundesgericht bestraft einen Kollegen gleich doppelt, indem es ihm persönlich die Verfahrenskosten auferlegt und seinen Namen nicht anonymisiert (BGer 6F_11/2016 vom 19.04.2016). Nun gut, wer die Revision eines Revisionsentscheids (konkret: BGer 6F_32/2015 bzw. BGer 6B_911/2015) beantragt, pokert vielleicht schon etwas hoch, insbesondere wenn die zitieren ersten beiden Verfahren bereits damit endeten, dass die Kosten dem Anwalt auferlegt wurden.
Hier noch die Begründung der Kostenauferlegung:
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Das Gericht kann ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsvertreter auferlegen (BGE 129 IV 206 E. 2.2; vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.1 ff.) [E. 3].
Da wüsste man gerne mehr über die Hintergründe und allfällige berufsrechtliche Konsequenzen.