Höchstrichterlicher Bastelkurs

Das Obergericht BE hat Bundesrecht verletzt, indem es nicht vorab beachtet hat, dass die erste Instanz die Akten nicht ordnungsgemäss erstellt und übermittelt hat. Letztere hat es versäumt, unverwertbare Beweismittel aus den Akten zu entfernen (Art. 141 Ab. 5 StPO). Das Obergericht hat das Beweisverfahren durchgeführt und einem Zeugen unverwertbare Aktenstellen vorgehalten, was bundesrechtswidrig war (BGer 7B_267/2023 vom 24.05.2024).

Das Bundesgericht erklärt dem Obergericht gleich auch noch das weitere Vorgehen:

Die Vorinstanz wird zunächst, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verfahrensparteien, einen neuen Beschluss zu fassen haben, welche exakten Aktenstellen (unter Angabe von Seitenzahl und Zeilennummern) unverwertbar sind. Anschliessend wird sie die unverwertbaren Stellen aus den Akten entfernen und separat bzw. verschlossen aufbewahren müssen.  

Soweit eine ganze Einvernahme (d.h. jene von B. vom 11. Februar 2020) betroffen ist, hat die Vorinstanz die fehlenden Aktenstellen mit einem separaten Blatt “unverwertbare Akten”, unter Angabe der Seitenzahlen der unverwertbaren Akten, kenntlich zu machen. 

Soweit nicht die ganzen Einvernahmen von der Unverwertbarkeit betroffen sind (Einvernahme von B. vom 3. März 2020, Einvernahmen des Beschwerdeführers und von B. vor Vorinstanz), empfiehlt es sich, die Originale der Aktenstellen zu kopieren (erster Schritt), auf der Kopie die unverwertbaren Aktenpassagen zu schwärzen bzw. mit Tipp-Ex unkenntlich zu machen (zweiter Schritt), die geschwärzte bzw. mit Tipp-Ex bearbeitete Kopie nochmals zu kopieren und anstelle des Originals in die Akten zu legen (dritter Schritt). Die unverwertbaren Originale bzw. Aktenteile sind in ein Couvert zu legen, zu verschliessen und separat von den Akten aufzubewahren. Die Arbeitskopien, welche die “Originalschwärzung” bzw. mit Tipp-Ex bearbeiteten Stellen enthalten (zweiter Schritt), sind unverzüglich zu vernichten (E. 3.1).