Höchstrichterlicher Zynismus
Das Obergericht des Kantons Aargau muss einen Fall neu beurteilen, weil es gemäss Bundesgericht in mehrfacher Hinsicht “problematisch” vorgegangen ist (BGer 6B_760/2016 vom 29.06.2017). Ich verzichte darauf, die einzelnen Beanstandungen des Bundesgerichts zu zitieren, zumal es nicht einmal alle Rügen behandeln musste.
Die Rechtsfehler, für die das Obergericht AG immer wieder kritisiert wird, erstrecken sich nicht auf die Frage der Honorarkürzungen, die es immer wieder erfolgreich durchsetzt. Im vorliegenden Fall scheint auch das Bundesgericht Freude daran zu finden. Anders kann ich mir folgende zynisch wirkende Erwägung jedenfalls nicht erklären:
Da die Vorinstanz erst in ihrem Urteil über die Höhe des Honorars für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren entschied, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch eine wirksame Verteidigung während des Berufungsverfahrens erschwert haben soll (E. 3.4).
U.a. wegen solcher Erwägungen sollte man amtliche Verteidigungen konsequent ablehnen, was man ja auch darf bzw. kann, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Rechtsstaatlich wäre das auch kein Problem, denn die richterlichen Fürsorgepflichten und diejenigen der Staatsanwaltschaft als objektivste Behörde der Welt tragen schon dafür Sorge, dass die Verbrecher ihrer gerechten Strafe zugeführt werden.
So ist es! Da kann man sich als Verteidiger mit Fug fragen, was mach ich hier? Die vernünftige, aber manchmal etwas übereifrige, Stawa und das weise Gericht lösen den Fall auch ohne Verteidigung zur Zufriedenheit aller, oder etwa nicht?!
Die einzige positive Erkenntnis aus diesem Gebaren der Strafjustiz ist, dass eine Verteidigung bei solchen (Ober-) Gerichten wichtiger denn je ist.
Guten Abend Herr Jeker
Wie schön für Sie, dass sich wieder einmal eine Gelegenheit ergeben hat, etwas von Ihrer Aversion/Frustration gegenüber der aargauischen Justiz abzuarbeiten.
Allerdings: Will man einigermassen glaubwürdig bleiben, dann dürfte die Präzision/Vollständigkeit der Bemerkungen nicht unter dieser Voreingenommenheit leiden.
Was Sie in Ihren Bemerkungen tunlichst verschweigen ist z.B. dies:
– Das Bundesgericht ist auf zahlreiche weitere Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten oder hat sie abgewiesen; deshalb wurde denn auch nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.
– Auch sonst hat der Anwalt allerlei verfahrensrechtliche Böcke erlegt (teilweise ungenügende Begründung, Vorbringen von unzulässigen Noven usw.)
– In Basel läuft ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten, alles mehrfach begangen [6B_542/2016])
– Das ganze spielt in der Kurden -Szene, selbstverständlich alles, aber WIRLICH ALLES in unentgeltlicher Rechtspflege, mit amtlicher Verteidigung usw.
Und so weiter.
Ihre abschliessenden Bemerkungen zur amtlichen Verteidigung im allgemeinen – vielleicht sind sie ja auch lustig/geistreich/originell gemeint – lassen auf eine tiefe Frustration/Verbitterung schliessen (midlife crisis ?). Wissen Sie, dass man dies allenfalls auch therapeutisch angehen kann ?
Danke, Herr Fehr. Ihre Therapie-Empfehlung an mich kommt zu spät. Es ist mein Psychiater, der mir empfiehlt, meine “midlife crisis” zu verarbeiten, indem ich über die aargauische Justiz herziehe. Das helfe aber nur, wenn ich offenlege, wer ich sei, sagt er.
Herr Fehr
Verstehen Sie etwas von Strafverteidigung?
Waren Sie auch schon mal am Bundesgericht?
Am Bundesgericht wird immer eine reduzierte Parteientschädigung gesprochen.
Und wenn Sie wirklich selbst präzis wären, dann hätten Sie festgestellt, dass das BGer das Urteil des Appellationsgerichts in 6B_542/2016 ebenfalls aufgehoben hat.
Und wenn Sie andere Menschen persönlich angreifen und abwerten (die Kurden und Herrn Jeker), dann sagt das mehr über Sie selbst aus.
Gerne hoffe ich, dass Sie das Urteil mit der gebotenen Sorgfalt durchgesehen haben, zumal Sie darin ja auch vorkommen.
“Die von diesem [gemeint ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers] eingereichte Honorarnote erscheint überhöht. Kommt dazu, dass auf mehrere Rügen nicht eingetreten wird oder diese abgewiesen werden. Die hierauf entfallenden Kosten haben die Gegenparteien nicht zu tragen. Mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 3’000.– als angemessen.”
Das tönt doch schwer nach einer reduzierten Entschädigung, nicht wahr ? Oder anders gesagt: Hätten Sie mit Ihren zahlreichen Rügen voll ins Schwarze getroffen, wäre die Entschädigung offensichtlich höher ausgefallen.
Was das Verfahren in Basel betrifft, habe ich ausgeführt, dort LAUFE ein weiteres Verfahren. Tut es doch, nachdem das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, oder ?
Und zu Ihrer Frage nach meiner persönlichen Qualifikation: Mein sehr geschätzter Strafrechtslehrer an der Universität Zürich war Prof. Peter Noll; von da her habe ich ein bisschen etwas mitbekommen. Zudem hatte ich Gelegenheit, die erworbenen theoretischen Kenntnisse während fast 40 Jahren in der Praxis zu vertiefen, ok ?
Nein, Herr Fehr, dir fast 40 Jahre nehme ich Ihnen nicht ab. Und von Noll werden Sie kaum mehr mitbekommen haben als Noll. Aber egal, die Frage war ja, ob Sie etwas von Strafverteidigung verstehen.
Oh, ich habe immerhin magna cum laude abgeschlossen, mit einer sehr guten Qualifikation im Strafrecht/Strafprozessrecht. Und Sie ?
By the way: Im Unterschied zu den meisten “Diskussionsteilnehmern” hier zeichne ich mit vollem und richtigem Namen. Was wollen Sie eigentlich noch mehr ?
So gut wie Sie war ich nicht, Herr Fehr. Wahrscheinlich bin ich genau deshalb Strafverteidiger geworden und wahrscheinlich bin ich auch deshalb so frustriert. Was Sie trotz “magna” von Strafverteidigung verstehen, wissen wir jetzt aber immer noch nicht. Und wer Sie sind, wissen wir auch nicht. Ich zweifle ja nicht an Ihrem Klarnamen, aber der ist ja ziemlich verbreitet. Aber ich freue mich auch so auf Ihre Beiträge.
Ist ok, Ihre Webseite konsultiere ich immer wieder mit Interesse und erfahre dabei – auch im Pensionsalter – viel Neues. Nur wenn Sie über das Obergericht meines Kantons herziehen, werde ich etwas grantig.
Meine praktische Erfahrung geht auf die Jahre 1972-2012 zurück (Gerichtsschreiber-Verwaltungsjurist-Staatsanwalt-Bezirksgerichtspräsident-Oberrichter).
Freundliche Grüsse
Jürg Fehr
Kurz zusammengefasst, Sie verstehen nichts von Strafverteidigung; nur vom Verurteilen, aber dafür muss man nicht einmal viel vom Straf- und Strafprozessrecht verstehen. Denn wer die Macht bereits hat, der braucht das Wissen nicht unbedingt. Ausserdem gibt es ja das Bundesgericht, das die Arbeit des Obergerichts dann nachholt.
Liebe Kollegen
Warum seid ihr so emotional, der Jeker leistet gute Arbeit und darf auch seine Meinung haben?
Es braucht alle drei Elemente für den Rechtsfrieden, die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und das Gericht, alles klar?
Danke, Herr Staatsanwalt.