Höchststrafe für die Staatsanwaltschaft
Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Es gibt aber Ausnahmen, die kaum je zur Anwendung kommen. In BGer 6B_154/2016 vom 15.06.2016 findet sich eine solche, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis hart trifft:
Die Beschwerdeführerin hat das Institut der Beschwerde in Strafsachen offensichtlich verkannt. Schon bei Beachtung elementarster Sorgfaltspflichten hätte sie erkennen können, dass Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid ist und sich die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht nur gegen diesen, nicht aber ausschliesslich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richten kann. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb in Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Kostenfreiheit dem Kanton Wallis aufzuerlegen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich beantragt wird (E. 2).