Hohe Begründungsanforderungen

Die Anforderungen, die das Bundesgericht an Beschwerdebegründungen stellt, sind hoch. Immer wieder ist zu lesen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpften sich in einer appellatorischen Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Manchmal wird den Beschwerdeführern auch vorgeworfen, sie hätten lediglich wiederholt, was sie schon bei der Vorinstanz vorgetragen hätten. Tun sie das aber nicht, laufen sie Gefahr, mit neuen Argumenten nicht gehört zu werden, weil die entsprechende Rügen erstmals vorgetragen werden.

Heute publiziert das Bundesgericht ein Urteil, das noch ein bisschen weiter geht und in einer ersten Erwägung schon mal sagt, was nicht geht (BGer 6B_1391/2016 vom 12.01.2017):

Die teilweise nur schwer verständliche Beschwerdeschrift enthält einleitend Ausführungen offenbar zum Anklageprinzip, zum rechtlichen Gehör, zur Vollständigkeit der Akten etc. Diesen Ausführungen lassen sich indessen keine gebührend begründeten Rügen entnehmen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeschrift enthält sodann diverse Ausführungen, deren Relevanz für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird. Auch darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift selber vorzubringen. Verweisungen auf andere Eingaben sind unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1).

In solchen Fällen würde man sich jeweils wünschen, auch die Beschwerdeschriften lesen zu können, um die eigenen Eingaben verbessern zu können.