Höhe des Tagessatzes

Die Höhe des Tagessatzes ist zu reduzieren, wenn die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze beträgt und der Täter über kein Vermögen verfügt. Dies bestätigt das Bundesgericht in Gutheissung einer Laienbeschwerde (BGer 6B_313/2013 vom 03.05.2012):

Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist regelmässig eine Reduktion um 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Ein ausschliesslich an den Tageseinnahmen ausgerichtetes Strafzumessungsprinzip liefert insbesondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen für eine Mehr- oder Vielzahl von Monaten unter Umständen nicht mehr das richtige Ergebnis (BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3; Annette Dolge, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 34 N 48 und 85) [E. 2.1].

 

Im konkreten Fall wurde die Tagessatzhöhe an sich richtig berechnet, aber entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei 360 Tagessätzen nicht reduziert:

Diese Strafe wirkt sich bei einem vermögenslosen Täter ein Jahr lang aus. Bei dieser Dauer vermögen die möglichen Vollzugserleichterungen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StGB allein die wirtschaftliche Belastung kaum in einigermassen zumutbaren Grenzen zu halten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf in solchen Fällen nicht ohne Weiteres nur von den Tageseinnahmen ausgegangen werden. Sondern es stellt sich regelmässig die Frage nach einer Reduktion der Tagessatzhöhe. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine Umstände ersichtlich seien, die eine Reduktion zu rechtfertigen vermögen, widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Sie wird sich mit dieser Frage nochmals befassen müssen (E. 2.3)