Holenweger: Das begründete Urteil
Das Bundesstrafgericht hat das Urteil BA c. Oskar Holenweger (BStGer SK.2010.13 vom 21. April 2011)online gestellt. Insbesondere die Darstellung des Sachverhalts leuchtet in die tiefen Abgründe, in die sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes begeben hatten. Hier ein paar Beispiele:
J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner „31“ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex „Ramos“ sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson „Ramos“ vorgelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26-27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde „Ramos“ nicht erwähnt.
L. […] Im Juni 2009 stellte er fest, dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm vom Untersuchungsrichteramt drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den paginierten Rubriken 19 bis 24, ein „Ordner Untersuchung“ mit Presseberichten sowie interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4 und dem Bundesstrafgericht und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift „nicht für die Gerichtsakten bestimmt“, der unter anderem die Akten aus Ordner „31“ enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken 19 bis 24 zu den Akten und teilte dies dem Verteidiger mit (cl. 1 pag. 1.0.0.139). Die anderen beiden Bundesordner nahm er nicht zu den Verfahrensakten. […]
R. Der von der Verteidigung am 18. Juni 2010 dem Bundesstrafgericht gestellte Antrag auf Beizug fallbezogener Unterlagen bezüglich der Einsätze von „Ramos“ und des „VE-Diemer“ wurde von der Strafkammer gutgeheissen. Der Aufforderung des Vorsitzenden, die spezifischen Unterlagen dem Gericht zu übermitteln, leistete der Leitende Ermittlungsoffizier BKP keine Folge (cl. 139 pag. 139.442.2). […]
[…] S. Die polizeilicherseits in Aussicht gestellte Möglichkeit der Akteneinsicht durch das Gericht scheiterte an der später formulierten Bedingung der BKP, den Parteien dürften nicht nur die Akten, sondern auch die Erkenntnisse daraus nicht zugänglich gemacht werden. […]
In rechtlicher Hinsicht erscheint mir das Urteil als gar nicht so spektakulär. Ich wüsste jedenfalls nicht auf Anhieb, was ich als Bundesanwalt rügen müsste.