Honorar für Offizialanwalt verdoppelt

Das Bundesgericht hat sich erneut mit der Höhe der Entschädigung für einen Offizialanwalt befassen müssen, diesmal im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens (BGE 1A.43/2006 vom 06.04.2006). Aus dem Entscheid:

Im angefochtenen Entscheid wurde dem Offizialanwalt für das erstinstanzliche Verfahren vor dem BJ ein Pauschalhonorar von „CHF 1’500.– (MwSt inkl.)“ zugesprochen. Selbst bei einem (auch für Offizialvertretungen mässigen) Stundenansatz von ca. CHF 180.– bis 190.– für anwaltliche Leistungen auf dem Platz Zürich ergäbe sich daraus ein entschädigter Zeitaufwand von weniger als acht Stunden, zumal im Pauschalhonorar auch noch die direkten Barauslagen des Rechtsvertreters (Porto, Telefon usw.) sowie die Mehrwertsteuer abgegolten wären. Diese Entschädigung erscheint eindeutig zu tief, sachlich nicht mehr vertretbar und bundesrechtswidrig. In weniger als acht Stunden hätte sich der vorliegende Auslieferungsfall jedenfalls nicht mit der nötigen Sorgfalt anwaltlich bearbeiten lassen (E. 4.6.1).

Der Offizialanwalt hatte knapp CHF 10,000.00 geltend gemacht. Das Bundesgericht erkannte ihm nun CHF 3,000.00 zu. Für die Entschädigung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst führt das Bundesgericht folgendes aus:

Der Gesuchsteller beantragt, der amtliche Rechtsvertreter sei angemessen zu entschädigen. Letzterer macht für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 18 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint nicht ausgewiesen. Ein aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchender Auslieferungsfall mit schwierigen Rechts- oder Tatfragen liegt hier nicht vor. In der Beschwerde werden ausserdem (zur materiellen Auslieferungsfrage) grossteils die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Vorbringen sinngemäss wiederholt. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird in Anwendung des bundesgerichtlichen Tarifes vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119) pauschal auf CHF 1’500.– festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 7-9 des Tarifes) (E. 5.3).