Honorarstreit einmal andersrum
Ein Verurteilter hat sich vor Bundesgericht darüber beschwert, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers, für die er nach Art. 135 Abs.4 StPO haftet, zu tief angesetzt wurde (BGer 6B_59/2016 vom 13.05.2016). Was nach selbstlosem Einsatz für seinen amtlichen Verteidiger aussieht, ist wohl eher auf dessen Fehleinschätzung der Rechtslage zurückzuführen.
Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass das amtliche Honorar dem Anwalt zusteht und der Beschuldigte daher nicht beschwerdelegitimiert sein kann:
Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch eine angeblich zu tief festgesetzte Entschädigung nicht beschwert, eine Erhöhung der Entschädigung kann sich sogar finanziell zu ihren Lasten auswirken, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (E. 2.2).
Der Fall zeigt aber einen der unverzeihlichen Konstruktionsfehler der amtlichen Verteidiger, indem er Interessenkonflikte zwischen Anwalt und Mandant institutionalisiert. Was dem Anwalt berufsrechtlich strengstens verboten ist, auferlegt ihm der Gesetzgeber ohne mit der Wimper zu zucken.
Das Bundesgericht musste in diesem Urteil auch daran erinnern, dass der amtlich Verteidigte keinen Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 429 bzw. 436 StPO hat:
Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Art. 436 Abs. 2 StPO regelt indes (ebenso wie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ausschliesslich die Kosten einer Wahlverteidigung und ist auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Der amtlich verteidigte Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO bzw. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263; 138 IV 205 E. 1 S. 206; Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1; je mit Hinweisen) [E. 2.1].