Hooligangesetz (BWIS I) im Einsatz

Der Tagesanzeiger berichtet über den Fall eines Fussballfans, der zwar von sämtlichen Vorwürfen entlastet worden war, aber weiterhin mit einem Rayonverbot leben muss:

Die Stadtpolizei St. Gallen will das Rayonverbot nicht aufheben, weil A. die Rekursfrist ungenutzt habe verstreichen lassen. Er war aber davon ausgegangen, dass ein Freispruch automatisch eine Aufhebung des Rayonverbots bewirken würde – ein Irrtum, wie sich jetzt herausgestellt hat. Überdies stellt sich Benjamin Lütolf, Sprecher der St. Galler Stadtpolizei, auf den Standpunkt, dass die Polizei keine Strafanzeige erstattet hätte, wäre A. nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Damit ignoriert Lütolf schlichtweg den Entscheid des Untersuchungsrichters.

Auch der Eintrag in der Hooligandatenbank bleibt:

Laut Verordnung des sogenannten Hooligangesetzes (BWIS II) genügt nämlich bereits eine Anzeige der Polizei als Nachweis für gewalttätiges Verhalten, unabhängig davon, ob die Anzeige stichhaltig ist oder nicht. Mit andern Worten: Im Zusammenhang mit Sportereignissen, insbesondere bei Fussballspielen, ist das Prinzip der Unschuldsvermutung ausser Kraft gesetzt.

So what? Im einem Polizeistaat nehmen wir solche Kollateralschäden gegenüber einem einzelnen Individuum natürlich gerne in Kauf.