Hüftschuss aus Lausanne?
Nach dem Obwaldner Steuerentscheid erregt bereits wieder ein Lausanner Urteil die Aufmerksamkeit einer breiteren Öffentlichkeit. Gestern hat die Strafrechtliche Abteilung in öffentlicher Beratung mit 3:2 Stimmen Art. 34 VZV für verfassungswidrig erklärt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Wenn im Ausland die Fahrberechtigung aberkannt wurde, prüft die Entzugsbehörde, ob ergänzend der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises zu verfügen ist. Bei einer anderen Massnahme im Ausland ist zu prüfen, ob eine Verwarnung zu verfügen ist.
Seit gestern gilt dies nicht mehr. Der Kommentar von fel. in der heutigen Ausgabe der NZZ (Artikel nicht online) unter dem Titel „Schlussbukett aus lockerem Colt“ lautet wie folgt:
Ebenso erstaunlich wie der Entscheid selber ist der Umstand, dass die Strafrechtliche Abteilung eine seit 40 Jahren geltende Selbstverständlichkeit über Bord warf, ohne sich mit der seit Jahresbeginn für Führerausweisentzüge zuständigen I. Öffentlichrechtlichen Abteilung abzusprechen. Als Schwanengesang des einstigen Kassationshofs in Strafsachen bezeichnete einer der unterlegenen Richter den Vorgang. Man könnte auch von einem konsequenten Schlussstrich unter eine seit Jahren inkonsequente Rechtsprechung zum Führerausweisentzug sprechen …
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Darauf und auf den ersten Entscheid der neu zuständigen Abteilung darf man gespannt sein.