Ich verweise auf die nie gemachten Ausführungen
Dass das höchste Gericht sich in einem heute online gestellten Urteil (BGer 1B_270/2008 vom 28.10.2008) zu einer Erwägung wie der folgenden veranlasst sieht, wirft kein gutes Licht auf unsere kantonalen Haftprüfungsverfahren. Dem Vorderrichter wird im Prinzip vorgeworfen, dass er die ihm obliegende Haftprüfung schlicht unterlassen hat:
Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Begründung seines Entscheides auf den Haftverlängerungsantrag der Untersuchungsbehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Der angefochtene Entscheid enthält jedoch nicht einmal eine summarische Begründung, welche auf eine Haftprüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV schliessen liesse. Es lassen sich dem Entscheid keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern der Haftrichter sich mit den Vorbringen des Bezirksamtes (in dessen Haftverlängerungsantrag vom 26. September 2008) auseinander setzte bzw. dagegen erhobene Einwände des Inhaftierten prüfte. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich hier (nach derzeit noch geltendem aargauischem Strafprozessrecht) um die einzige kantonale Haftprüfung handelt. Da der Mangel des angefochtenen Entscheides besonders schwer wiegt, käme eine Heilung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, mit Hinweisen). Darüber hinaus legt das Bezirksamt im Verfahren vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern ein besonderer Haftgrund als erfüllt anzusehen wäre (E. 4, Hervorhebungen durch mich).
Dass etliche Haftrichter die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Ernst nehmen, zeigt die folgende Feststellung des Bundesgerichts. Als Bundesrichter fühlte ich mich als für dumm verkauft.
Der kantonale Haftrichter hat sogar “unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid” auf eine Vernehmlassung verzichtet (E.4).
Das Haftentlassungsgesuch weist das Bundesgericht praxisgemäss ab. Der Haftrichter kriegt seinen Lohn. Der Beschuldigte bleibt in Haft. Für die Anwaltskosten kriegt er CHF 2,000.00, was kaum reichen wird. Er zahlt also drauf.