Ich wär so gerne Millionär
Die kaum zu glaubende Odyssee eines Spitzenbeamten durch ein Bundesstrafverfahren endet auch nach dem bisher letzten Bundesgerichtsentscheid nicht (BGer 6B_1342/2016 vom 10.07.2017). Gemäss Bundesgericht hat das Bundesstrafgericht erneut und mehrfach Bundesrecht verletzt.
Der Beamte macht Schaden aus einem letztlich eingestelltem Strafverfahren geltend, der unter anderem in wirtschaftlichen Einbussen von fast CHF 2 Mio. bestehen soll. Ohne das unberechtigte Strafverfahren wäre er – so sagt er – heute Oberzolldirektor und damit Millionär.
Hier eine Erwägung, die einen Teil der Verfahrensschlaufen darstellt, die der gute Mann zu bewältigen hatte:
Dass das Verfahren jedoch mehrmals mit einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung beendet wurde, die das Bundesstrafgericht auf Beschwerde einer als Privatklägerin nicht legitimierten Person dreimal in Folge aufhebt, ist jedoch aussergewöhnlich. Bemerkenswert ist sodann der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft nach der dritten Rückweisung durch das Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, jedoch einen Freispruch beantragt hat. Diese besonderen Umstände hat das Bundesstrafgericht bei der Beurteilung der Genugtuung in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt (E. 4.4).
Ungleichbehandlung durch das Bundesgericht?
Wenn einem Lehrer die Stelle wegen eines Strafverfahrens gekündigt wird, ist dies nicht entschädigungspflichtig, da nicht kausal (6B_1061/2014; “Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war die Strafuntersuchung gegen den Betroffenen deshalb für sich alleine nicht geeignet, seine Entlassung zu bewirken”). Wenn ein Chefjurist des Bundes wegen eines Strafverfahrens womöglich ein Chefposten nicht erhalten hat, muss die Vorinstanz die Kausalität nochmals genau prüfen…
Der Unterschied zwischen dem Fall des nun pensionierten Lehrers aus Zug und diesem Fall ist m.E. die stattgefundene Verurteilung des Bundesbeamten. Hätte das Strafgericht den Lehrer verurteilt, so hätte die Gemeinde den Lehrer auch ordentlich kündigen können. Die Gemeinde sprach aber eine klassische Verdachtskündigung aus und unterlag damit in der arbeitsrechtlichen Streiterei. Dieses Fehlverhalten muss sich m.E. tatsächlich nicht die Strafbehörde anrechnen lassen. Ausserdem wurde der Lehrer vom Arbeitsgericht mit 6 Monaten Salair wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen. Ganz ohne Entschädigung für den Jobverlust ist er nicht geblieben. Mich würde interessieren ob der Lehrer versucht hat Rückgriff auf diese Schülerin zu nehmen. Betreffend dem Bundesbeamten wird spannend sein wie Frau Widmer Schlumpf aussagen wird und was für Folgen diese Aussage für seine Entschädigungsansprüche haben wird.
Das Verwaltungsrecht sprach ihm 6. Monate Lohn zu. Der Lehrer hatte eine öffentlich rechtliche Anstellung bei der Gemeinde.
@ Franz
6 Monate Lohn sollen gut dafür sein?
In einem Land wo die Tasse Kaffee ohne Problem 5 Franken empfinde ich das als Spott.
Hier sieht man schön die Unterschiede zwischen dem liberalen Arbeitsmarkt Schweiz und in der EU grassierende regulierende Arbeitsmärkte sowie den Entscheidungsspielraum zwischen dem Bundesgericht und unserem Obersten Gerichtshof.
In AK 14352 sprach der Oberste Gerichtshof der Republik Litauen 2009 einem damals 58-jährigen Lehrer in einem ähnlichen Fall für den Verlust seiner öffentlich-rechtlichen Anstellung die Widereinstellung in den Schuldienst sowie die Auszahlung von 62 Monatslöhnen nebst einer Genugtuung von 220 000 Euro für den erlittenen seelischen Unbill zu. Bedenkt man das der Durchschnittsverdient in Litauen 2009 bei monatlichen 709 Euro im Monat lag sind diese 250 000 Euro durchaus nützlich.