Ich wär so gerne Millionär

Die kaum zu glaubende Odyssee eines Spitzenbeamten durch ein Bundesstrafverfahren endet auch nach dem bisher letzten Bundesgerichtsentscheid nicht (BGer 6B_1342/2016 vom 10.07.2017). Gemäss Bundesgericht hat das Bundesstrafgericht erneut und mehrfach Bundesrecht verletzt.

Der Beamte macht Schaden aus einem letztlich eingestelltem Strafverfahren geltend, der unter anderem in wirtschaftlichen Einbussen von fast CHF 2 Mio. bestehen soll. Ohne das unberechtigte Strafverfahren wäre er – so sagt er – heute Oberzolldirektor und damit Millionär.

Hier eine Erwägung, die einen Teil der Verfahrensschlaufen darstellt, die der gute Mann zu bewältigen hatte:

Dass das Verfahren jedoch mehrmals mit einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung beendet wurde, die das Bundesstrafgericht auf Beschwerde einer als Privatklägerin nicht legitimierten Person dreimal in Folge aufhebt, ist jedoch aussergewöhnlich. Bemerkenswert ist sodann der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft nach der dritten Rückweisung durch das Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, jedoch einen Freispruch beantragt hat. Diese besonderen Umstände hat das Bundesstrafgericht bei der Beurteilung der Genugtuung in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt (E. 4.4).