Ich werde Sie erschiessen
Einem Haftentscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_100/2009 vom 20.05.2009) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einem Untersuchungsrichter gedroht hat, ihn zu erschiessen.
Der Beschwerdeführer drohte dem Untersuchungsrichter unstreitig in einem handschriftlichen Brief vom 6. Oktober 2008, er werde ihn erschiessen, wenn er wieder in Freiheit sei; er – der Beschwerdeführer – habe ja nichts mehr zu verlieren. Aus einem Schreiben der Strafanstalt Witzwil vom 9. Oktober 2008 ergibt sich überdies, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals dahin geäussert hat, sich am Untersuchungsrichter und einem Herrn B. (dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, um wen es sich dabei handelt) rächen und ihnen „Schüsse verpassen“ zu wollen.
Der Beschwerdeführer beantragte erfolglos die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Das Problem des Falles liegt darin, dass der an eine allfällige Freiheitsstrafe anzurechnende Freiheitsentzug bereits in der Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe liegt. Das Bundesgericht musste sich daher zur Verhältnismässigkeit äussern.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist zur neuen Beurteilung zurück. Dabei erteilt es detaillierte Weisungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens sowie zur Gefahrenabwehr bezüglich der Drohungen gegen den UR:
Die [Vorinstanz] wird den Gutachter unverzüglich anzufragen haben, ob der Beschwerdeführer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernstlich rechnen muss, deren Dauer bis zur probeweisen oder endgültigen Entlassung die bisher erstandene Haft deutlich übersteigen würde. Der Gutachter wird einzuladen sein, dazu umgehend einen Kurzbericht zu verfassen. Je nach Antwort des Gutachters wird die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen oder abzuweisen haben. Sollte der Gutachter nicht in der Lage sein, sich zur genannten Frage schon heute zu äussern, wird die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen haben. Nur weil das Gericht möglicherweise eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen könnte, die vielleicht länger dauern könnte als die bisher erstandene Haft, rechtfertigte sich die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht. Insoweit bedarf es verlässlicher Anhaltspunkte, die nur der Gutachter geben kann.
Die Vorinstanz wird das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) weiterhin zu beachten haben. Die Anfrage wird dem Gutachter somit unverzüglich, am besten per Fax, zu unterbreiten sein. Dieser wird aufzufordern sein, die Anfrage ebenso unverzüglich zu beantworten.
Jedenfalls bis zur Antwort des Gutachters rechtfertigt sich die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers. Sein mit der vorliegenden Beschwerde gestelltes Haftentlassungsgesuch ist deshalb abzuweisen.
3.5 Sollte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen müssen, deren Dauer deutlich über der bisher erstanden Haft liegt, wäre seine weitere Inhaftierung unverhältnismässig. Damit könnten mit seiner Entlassung keine Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft gemäss Art. 177 StrV angeordnet werden. Ersatzmassnahmen sind nur solange zulässig wie die Untersuchungshaft selber (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30, mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, N. 6 zu § 72 StPO).
Das Strafprozessrecht böte somit keine Möglichkeiten, der Bedrohung des Untersuchungsrichters und von Herrn B.________ zu begegnen. Diese Bedrohung könnte nicht dazu führen, dass die Haft über das verfassungsrechtlich zulässige Mass hinaus verlängert wird (vgl. Urteil 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.7).
In Betracht kämen dagegen Massnahmen nach dem Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG; BGS 551.1). Danach kann die Kantonspolizei eine Person in ihre Obhut nehmen und festhalten, wenn dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr unter anderem für die physische Integrität erforderlich ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a PolG). Stellt eine Person eine erhebliche Gefahr für eine oder mehrere andere Personen dar, so kann der polizeiliche Gewahrsam während längstens sieben Tagen ab Anhaltung als Sicherheitsgewahrsam fortgesetzt werden. Die zuständigen Behörden haben unverzüglich alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann. Das Haftgericht kann Ersatzmassnahmen anordnen (Art. 34 Abs. 2 PolG). Als solche kämen namentlich ein Kontakt- und Rayonverbot in Betracht (vgl. Urteil 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.7).
Auf Antrag des Untersuchungsrichters bzw. von Herrn B.________ käme überdies eine Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB in Frage.
Dazu hat sich das Bundesgericht hier nicht näher zu äussern, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens bildet (E. 3.4 f.).