IK: wann ist ein abstraktes Risiko konkret?
Was ein berufsrechtlicher Interessenkonflikt ist, entscheidet weder der Anwalt noch der Mandant. Das bestätigt das Bundesgericht in einem Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft den erbetenen Verteidiger einer natürlichen Person (in der Folge kurz Beschwerdeführer) nicht als Verteidiger zugelassen hat (BGer 1B_528/2021 vom 21.12.2021). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte gegen eine Gesellschaft vor, die dem Beschwerdeführer (mehrheitlich) gehört und die bereits vom Anwalt – mandatiert vermutlich durch den Beschwerdeführer als Organ – vertreten wird, den der Beschwerdeführer mit seiner Verteidigung betrauen wollte. Hier die entscheidende Erwägung des Bundesgerichts:
Eine Aktiengesellschaft, wie vorliegend die C. AG, ist als juristische Person selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist mithin nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes (BGE 141 IV 104 E. 3.2; Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.3). Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 141 IV 104 E. 3.2; Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.3). Insofern bleibt die C. AG, selbst wenn die Mehrheit der Aktien angeblich in den Händen des Beschwerdeführers (und seinen Brüdern) liegt, eine vom Beschwerdeführer unabhängige juristische Person mit eigenen Vermögensinteressen. Aufgrund des Verdachts der Strafverfolgungsbehörden, der Beschwerdeführer habe die Interessen der AG verletzt, ist naheliegend, dass sich für Rechtsanwalt XY unweigerlich ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts ergeben könnte, wenn er sowohl die AG als auch den Beschwerdeführer vertritt. Dies zeigt sich insbesondere am Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C. AG und den zu untersuchenden angeblichen Geldabflüssen vom Konto der AG auf das Privatkonto des Beschwerdeführers. Bei der Aufklärung dieses Vorwurfs kann jedenfalls nicht ohne weiteres von gleichgerichteten Interessen des Beschwerdeführers und der C. AG, als selbständige Vermögensträgerin, gesprochen werden. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er sei mit der vorliegenden Doppelvertretung einverstanden. Die Doppelvertretung bleibt bei Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts trotz Einwilligung unzulässig (vgl. Urteil 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.5). Unbehelflich ist im Übrigen auch sein Einwand, er habe das Geld auf sein privates Konto überwiesen, um es dem Zugriff des Beschwerdegegners zu entziehen. Diesen Einwand gilt es im zugrunde liegenden Strafverfahren zu untersuchen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts bejahte und die Doppelvertretung für unzulässig erklärte (E. 2.4).
Ich glaube nicht, dass es Sache der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft sein darf, einen zur Berufsausübung zugelassenen Anwalt als Verteidiger auszuschliessen. Ich sehe dafür keine Rechtsgrundlage. Hinzu kommt, dass ich nicht verstehe, wann das Risiko eines Interessenkonflikts trotz aufgeklärter Einwilligung der vertretenen Personen unzulässig sein soll, zumal ein abstraktes Risiko ja nicht genügt, um eine Interessenkollision bejahen zu können. Oder: was unterscheidet ein bloss abstraktes IK-Risiko von einem konkreten?
Art. 129 abs. 1 stpo berechtigt nur zur wahl eines anwalts, der nach anwaltsgesetz berechtigt ist, parteien zu vertreten. Im anwaltsgesetz sind auch die anwaltlichen pflichten enthalten resp. Sie finden dort ihre grundlage. Mit anderen worten ist eine vertretung durch einen anwalt, welche nach anwaltsgesetz nicht zulässig ist, verboten und es besteht nach art. 129 abs. 1 stpo kein recht auf eine solche vertretung. Dass die staatsanwaltschaft keine verbotenen rechtsvertretungen akzeptieren muss, ergibt sich m. E. aus ihrer pflicht zur verfahrensleitung und der gesetzmässigen führung der untersuchung. Rückfrage: wer sollte sonst unzulässige vertretungen abklemmen dürfen?
(…)Prüfen Sie, ob Ihr Anwalt in Ihrem Fall wirklich unabhängig ist und keine Interessenbindung hat.(…)
Quelle: http://www.buttliger.ch/index.php/kosten
Da der Mandant dieses offensichtlich nicht getan hatte, musste nun die Staatsanwaltschaft Bern einspringen.
Es ist einmal mehr klar zu erkennen, dass das Bundesgericht trotz fehlender Evidenz einen falsch begründeten, willkürlich definierten Beschluss trifft, dies obwohl es das BG weiss, dass dem so ist und dass diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist! Dieser Evidenzverstoss scheint beim Bundesgericht geradezu alltäglich der Fall zu sein. Unzählige Urteile des BG sind gesetzes- und verfassungswidrige Entscheide, die für die jeweilig unterliegende Partei fatale Folgen haben. Warum sind solch unwürdige, korrupte Urteile so häufig anzutreffen? Weshalb trifft überhaupt eine Bundesrichterin oder Bundesrichter derartig kriminelle Urteile? Der Sumpf im BG ist seit Jahrzehnten vorhanden. Die Richter der Vorinstanzen, den Obergerichten, die Staatsanwaltschaften bis hin zur Bundesanwaltschaft oder anderer Behörden sprechen sich gegen die vorhandene, immer noch gültige und fast nicht mehr praktizierte Gewaltentrennung untereinander vor den Entscheiden und der Urteilsverkündigungen ab, so dass die Einflussnahme auf den Ausgang der Gerichtsverhandlung in letzter Instanz die Rechtsprechung verhindert! Die Einflussnahme auf Bundesgerichtliche Entscheide durch andere Instanzen oder gar die Politik muss mit allen Mitteln verhindert werden. Sonst sind nicht nur die Urteile des Bundesgerichtes eben als ungültig zu erklären!
Sie wissen schon, dass Gewaltenteilung nur horizontal und nicht vertikal funktioniert?
Die Gewaltentrennung der Schweizer Justiz funktioniert weder horizontal noch vertikal, das ist Fakt. Die gegen die Gewaltentrennung verstossenden Juristen, vorne weg auch die Polizei, die Staatsanwälte, die Richter und Richterinnen halten sich so oder so nicht an die vorgeschriebene Gewaltentrennung, was eben dringend geändert werden muss. Auch die Wahl der Richter und Richterinnen, der Staatsanwälte und Co. muss bei den Auserwählten mittels Losziehung erfolgen. Sonst ist der Filz und die Korruption vorprogramiert und leider gesetzeswidrig, weiterhin legitimiert.
Sehr geehrter Herr Heutschi
Gerne würde ich mit Ihnen in Kontakt treten, da mir ähnliches widerfahren ist wie Ihnen. Auch mich versuchte man mittels Übermedikation zum Schweigen zu bringen. Sie finden mich auf LinkedIn und Facebook.
Solange der Prozess am Ende zu Lasten der Staatsanwaltschaft an einer nicht genügenden Verteidigung scheitern kann, muss sie auch entscheiden können, wo sie eine solche nicht gegeben sieht. Es liegt in ihrer Verantwortung.
@alle: Sie alle beantworten die Frage nicht. EMRK, BV und StPO garantieren die freie Anwaltswahl, die EMRK und die StPO sogar ausdrücklich. Und selbst wenn die Voraussetzungen für eine Einschränkung der freien Anwaltswahl gegeben wären: wann wird ein abstraktes IK-Risiko zum konkreten? Einfach damit man mich nicht falsch versteht: ich halte die IK-Regeln des Berufsrechts für sehr wichtig für den Anwaltsberuf. Ich bin aber misstrauisch, wenn man der Verteidigung oder der beschuldigten Person ein Mandat verbieten will. Eine IK kann eine wirksame Verteidigung durchaus fördern. Aus diesem Grund gibt es in anderen Jurisdiktionen die Möglichkeit, dass der aufgeklärte Klient seinen Anwalt von dieser Berufspflicht im konkreten Mandat entbinden kann. IK und Wirksamkeit der Verteidigung beissen sich in der Regel nicht.
@kj: Eine entsprechende Gesetzesänderung könnte man diskutieren und wäre in vielen Konstellationen auch gar nicht so schlecht.
Aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich indessen gerade, dass das nicht immer eine gute Idee ist. Der Beschuldigte ist Verwaltungsrat der geschädigten Person die er geschädigt haben soll (keine Einmann-AG mit freiem Vermögen) und befindet sich damit bereits schon selber in einem Interessenkonflikt hinsichtlich seiner Pflichten als Verwaltungsrat. Selbst wenn er dem Doppelmandat zustimmt, übertragt er damit nur seinen eigenen Interessenkonflikt auf den Anwalt. Der handelt dann gemäss den Weisungen des Beschuldigten gegen die Interessen seiner anderen Klientin, der juristischen Person.
Für mich wäre das irgendwie unbefriedigend. Ich bin allerdings auch kein Anwalt.
Seit wann hat eine Staatsanwaltschaft als anklagende Instanz Verantwortung und in welcher Form soll die vorhanden sein?
Ein Staatsanwalt soll den Staat, den Volkswillen vertreten! Tut er das? NEIN!
Er vertritt die Interessen der Ankläger /-innen und verlässt damit die Position und den Willen des Volkes, nämlich der Aufklärung, Abwägung und Schuldfindung! Er darf nicht Unschuldige zu Schuldigen machen um seine Position und Dasein zu rechtfertigen und damit bewirken, dass Richter über Unschuld und Schuld zu richten haben, was eben zu Fehl urteilen infolge Absprachen zwischen der Klägerschaft, dem Staatsanwalt und den Richtern führen kann. Die Gewaltentrennung funktioniert so nicht! Fehlurteile und Rechtsbiegungen sind damit vorprogrammiert! Die Staatsanwaltschaft ist damit eine Farce und das Gerichsurteil eine Fake!
Eine Rechtstaatlichkeit existiert ohne Gewaltentrennung eben klar und deutlich nicht! Zudem hat weder der Staatsanwalt/-in noch eine Richterin oder Richter, egal welcher Instanz eine Verantwortung für Sri /ihr Verhalten, Verfügen oder Entscheiden, da diese Macht-und Gewaltpositionen keinerlei Haftung mit ihrem hohen Einkommen und Vermögen übernehmen. Sie sind gegenüber ihrem Auftraggeber dem Volk unantastbar, geniessen völlige yImmunität, egal was für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die vorhandenen Vorschriften. Gesetze sie vorsätzlich und willkürlich begehen! Damit ist belegt, für jedermann, jede Frau erkennbar, dass die Rechtstaatlichkeit auch in der Schweiz seit langen inexistent ist!
Im Falle einer notwendigen Verteidigung kann die Staatsanwaltschaft auch (zusätzlich) einfach einen amtlichen Verteidiger einsetzen. Dann besteht auch kein Risiko einer ungehörigen Verteidigung mehr und man erspart sich langwierige Rechtsmittelverfahren.
Das ergibt sich wohl aus der Verfahrensleitung, insb. Art 62. Besonders deutlich zeigt sich dies auch bei der notwendigen Verteidigung, wo die StA auch eine effektive Verteidigung gewährleisten muss.
Als juristischer Laie erachte ich den Interessenkonflikt mehr als gegeben.
Eine andere Frage ist ob dem Anwalt tatsächlich verboten werden kann, den Beschuldigten zu vertreten, falls dem so ist wäre gegen den Anwalt nun folgerichtig eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Anwälte wegen Verletzung der Standespflichten einzureichen.
Der Anwalt könnte den Beschuldigten auch ausserhalb beraten … schlussendlich stellt sich aber schon die Frage wieso sich der Anwalt in diesen Interessenkonflikt reinziehen lässt … es liegt die Vermutung nahe, dass die Sache um diese AG nicht koscher ist und der A
Weder der Anwalt noch der Beschuldigte haben sich durch dieses Festhalten an der Vereteidigung einen Gefallen getan sondern sich gegenseitig geschadet.