Illegal praktizierte Gesichtserkennung

Die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten AB-ND fördert nach ihrer eigenen Darstellung auf ihrer Homepage Vertrauen. Wie sie das tut, beschreibt sie in ihren Tätigkeitsberichten. Der Bericht 2021 ist online und äussert sich u.a. dazu, dass der Nachrichtendienst mit Gesichtserkennung arbeitet.

Zur Rechtmässigkeit des Gesichtserkennungssystems stellt der Bericht folgendes fest:

Mit Gesichtserkennungssystemen können Personen auf Fotos, Videos oder in Echtzeit bestimmt werden. Die in Datenbeständen vorhandenen Bilder werden auf die Geometrie der erfassten Gesichter analysiert. Die charakteristischen analogen Schlüsselmerkmale werden in einen Satz digitaler Daten – einen Gesichtsabdruck – verwandelt. Dieser ist so einzigartig wie der Fingerabdruck. Solche Daten werden als biometrische Daten bezeichnet.
Die Gesichtserkennung ist eine neue, aus datenschutzrechtlicher Sicht kontrovers diskutierte Suchmaschine. Da sie im NDB eingesetzt wird, entschloss sich die AB-ND, die Rechtmässigkeit dieses Einsatzes zu untersuchen.
Die AB-ND stellte fest, dass der NDB zu Beginn des Projekts verschiedene Abklärungen zur Rechtmässigkeit veranlasste. Diese Abklärungen wurden zur Erstellung des Bearbeitungsreglements und einer Rechtsgrundlagenanalyse verwendet. Das Projekt entwickelte sich in der Folge weiter, ohne dass der Rechtsdienst oder die Qualitätssicherungsstelle des NDB die Rechtmässigkeit der weiteren Entwicklung noch einmal geprüft hätten.
Mit dem Gesichtserkennungssystem werden nach Ansicht der AB-ND biometrische Daten bearbeitet. Solche Daten werden gemäss dem revidierten (noch nicht in Kraft gesetzten) Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) als besonders schützenswerte Personendaten eingeordnet. Gemäss Art. 47 Abs. 2 NDG legt der Bundesrat für jedes Informationssystem den Katalog der bearbeiteten Personendaten fest. Er hat dies in der VIS-NDB getan, aber in keinem der dort erwähnten Informationssystemen ist die Bearbeitung biometrischer Daten vorgesehen.
Weiter können mit dem Gesichtserkennungssystem Bilderprofile erstellt werden, die zudem mit Metadaten angereichert werden können. Dies führt nach Ansicht der AB-ND zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen. Gestützt auf diese Überlegungen erliess die AB-ND mehrere Empfehlungen, welche u. a. auch den Einbezug des EDÖB in die weiteren rechtlichen Abklärungen des NDB betrafen (S. 24 f.).

Das heisst doch aber nichts anderes, als dass die Gesichtserkennung illegal ist (auch nach geltendem Recht, liebe AB-ND. Eine wirklich unabhängige Behörde könnte das doch eigentlich sagen und müsste sich nicht auf den Erlass von unbekannten und v.a. unverbindlichen Empfehlungen beschränken.

Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Nachrichtendiensten (kantonale Polizeikorps) erreicht gemäss Bericht übrigens “gute Noten.” Ob sich die gute Zusammenarbeit auch auf die gesetzeswidrige Gesichtserkennung bezieht, ist nicht bekannt. Es gibt aber Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten.