Illegale Durchsuchung bei einem Rundfunksender

Das deutsche Bundesverfassungsgericht heisst zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen gut (Beschlüsse vom 10.12.2010, 1 BvR 1739/04 und 1 BvR 2020/04.

Der Pressemitteilung des Gerichts ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ein; nach dem Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden.

Die Zwangsmassnahmen verletzten die Rundfunkfreiheit, obwohl sich das Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter des Senders richtete, womit die pressespezifischen Beschlagnahmeverbote nicht greifen konnten. Dies ändert aber nichts an der Pflicht, die Verhältnismässigkeit des Eingriffs im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingehend zu prüfen.