Illegale polizeiliche Nachfahrt

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Polizeibeamten, der anlässlich einer polizeilichen Nachfahrt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen worden war BGer 6B_288/2009 vom 13.08.2009). Die Vorinstanz hatte zu Recht erwogen, Abstände zwischen 5 und 14 Metern zu den vorausfahrenden Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von 113 km/h und mehr auf dem Überholstreifen einer Autobahn begründeten eine erhöht abstrakte Gefahr.

Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 100 Ziff. 4 SVG (dringliche Dienstfahrt) und auf Art. 14 StGB (rechtmässige Handlungen). Das Bundesgericht spricht der Dienstfahrt zunächst die Dringlichkeit ab (vgl. dazu auch meinen früheren Beitrag):

Als dringlich gelten Dienstfahrten im Ernstfall, sogenannte Notfallfahrten, bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Sanität oder der Polizei ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sittlichkeit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen. Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen. Entscheidend ist, dass Rechtsgüter gefährdet sind, bei denen selbst kleine Zeitverluste eine erhebliche Vergrösserung der Schäden bewirken können (Dienstbefehl 186 Ziff. 4.4). Werden diese Kriterien auf den zu beurteilenden Fall angewendet und wird der Begriff der Dringlichkeit eng ausgelegt, so verletzt der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss, es mangle an der Dringlichkeit der Dienstfahrt im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG, kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der fehlbare Lenker sei weder flüchtig gewesen noch sei es bei der Verfolgungsfahrt um die Rettung von Menschenleben, die Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder um den Erhalt bedeutender Sachwerte gegangen (E. 3.4).

Die Berufung auf Art. 14 StGB scheiterte an der Verhältnismässigkeit:

Die Bestimmung von Art. 100 Ziff. 4 SVG deckt, wie dargelegt, einzig die dringlichen Dienstfahrten der besonderen Einsatzfahrzeuge ab. Wird wie vorliegend die Dringlichkeit verneint, steht der beschuldigten Person grundsätzlich weiterhin die Berufung auf den allgemeinen Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB offen (…). Allerdings können sich Polizeibeamte, welche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Rechtsverletzung begehen, nicht mit Erfolg auf Art. 14 StGB stützen, wenn ihr Handeln nicht verhältnismässig ist.

[…]

Vorliegend steht das gewählte Mittel – die Nachfahrt mit deutlich zu nahem Abstand auf der Autobahn im dichten Morgenverkehr – in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck, sprich zur Identifizierung des fehlbaren Lenkers, dessen Verfehlungen zum Zeitpunkt der Einleitung der Verfolgungsfahrt bereits abgeschlossen gewesen sind. Der Schluss auf die Unverhältnismässigkeit liegt auch deshalb nahe, weil die vom Beschwerdeführer für die übrigen Verkehrsteilnehmer bewirkte Gefahr mindestens so hoch war wie jene, welche der fehlbare Lenker mit seinen SVG-Widerhandlungen geschaffen hatte.(E. 3.5).