Illegale Steuer-CD darf vorerst verwertet werden
Das deutsche Bundesverfassungsgericht beurteilt Hausdurchsuchungen, die aufgrund illegal erworbener Kenntnisse (Steuer-CD) angeordnet werden, als zulässig (BVerfG 2 BvR 2101/09 vom 09.11.2010; s. auch die entsprechende Pressemitteilung vom 30.11.2010). Es ordnet die Frage der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten ein:
Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (…). Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt (…) (Rn 42).
Im Ergebnis steht allerdings nur fest, dass der für eine Hausdurchsuchung notwendige Anfangsverdacht auch auf illegal erworbene Erkenntnisse beruhen darf. Allfällige Verwertungsverbote beziehen sich allein auf die Schuldfrage und sind vom Sachrichter zu prüfen.
Mit derartigen formalistischen Fernwirkungstheorien wird einmal mehr durch die Hintertür der unsäglichen Maxime stattgegeben, dass der Zweck die Mittel heiligt.