Im abgekürzten Verfahren zum Strafbefehl?
In der vergangenen Tagen haben die Medien über die erste Selbstanzeige eines Unternehmens berichtet. Beim Unternehmen handelt es sich um KBA-NotaSys SA, Lausanne, das Mitarbeiter von Zentralbanken verschiedener Länder mit etlichen Millionen bestochen haben soll, um Banknoten-Druckmaschinen verkaufen zu können.
Der Deal endete (vorerst?) mit dem Erlass eines Strafbefehls:
- Schuldspruch nach Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 322septies Abs. 1 StGB (Bestechung fremder Amtsträger)
- Busse CHF 1.00
- Einziehung CHF 27.8 Mio. (aus Gewinnen der Jahre 2005 bis 2012)
Gemäss Handelszeitung (unter Berufung auf die BA) ist die Sache aber noch nicht ausgestanden, weil ein Anlasstäter Beschwerde eingelegt habe, um die “Zusammenlegung seines eigenen Falls mit dem Strafverfahren gegen die Firma zu erreichen”. Deswegen könne der Strafbefehl derzeit “nicht eröffnet” werden. Andere Medien (Schweiz am Wochenende) behaupten inzwischen, dass ihnen der Strafbefehl bereits vorliegt.
Dank der Beschwerde kommt nun die Justiz doch auch noch ins Spiel. Man darf gespannt sein, ob sie etwas damit anzufangen weiss. Allemal bedenkenswert ist, dass sich Unternehmen nun offenbar freikaufen können (mit dem Geld der Aktionäre). Das geht nur, indem sie ihre Mitarbeiter, welche die Gewinne durch strafbare Handlungen ihrerseits ermöglicht haben, ans Messer liefern (deren Straftaten müssen ja bewiesen werden).
Spannend zu wissen wäre auch, wie man einen solchen Deal einfädelt. So “einfach” wie im Steuerstrafrecht dürfte es ja nicht sein. Nun gut, der Beschwerdeentscheid des offenbar angerufenen Bundesstrafgerichts könnte etwas Licht ins Dunkel bringen.