Im Ausland überwacht

Das Kantonsgericht BL hat festgestellt, dass Fahrzeuge, an denen technische Überwachungsgeräte i.S.v. Art. 280 f. StPO (GPS-Sender und eine Wanze) auch im Ausland (D, E, NL, F) überwacht wurden. Die entsprechenden Rechtshilfeersuchen ergingen erst zwei Jahre nach der Anordnung in der Schweiz. Das KGer ordnete die sofortige Entfernung und Vernichtung sämtlicher aus der Überwachung auf ausländischem Territorium entstammenden Daten bzw. Ergebnisse an. Zudem wies es die Staatsanwaltschaft an, die daraus abgeleiteten Beweise zu ermitteln und darüber zu entscheiden, ob diese bis zum Abschluss des Verfahrens in den Akten verbleiben oder aus diesen entfernt werden müssen.

Dagegen führte die Staatsanwaltschaft vier Beschwerden an das Bundesgericht und ersuchte erfolglos um Änderung der Praxis (BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 148 III 270 E. 7.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hätte m.E. gar nicht eintreten dürfen. Es liess dies aber offen, weil es keinen Grund sah, seine Rechtsprechung zu ändern (BGer 7B_273/2023 vom 11.04.2024).

Fazit: Verfahren massiv verlängert, Verfahren massiv verteuert, Verfahren massiv erschwert (abgeleitete Beweise!), Staatsanwaltschaft massiv überlastet. Und all das, weil die Staatsanwaltschaft offenbar nicht an die Rechtshilfeersuchen gedacht hatte.