Im Ausland überwacht
Das Kantonsgericht BL hat festgestellt, dass Fahrzeuge, an denen technische Überwachungsgeräte i.S.v. Art. 280 f. StPO (GPS-Sender und eine Wanze) auch im Ausland (D, E, NL, F) überwacht wurden. Die entsprechenden Rechtshilfeersuchen ergingen erst zwei Jahre nach der Anordnung in der Schweiz. Das KGer ordnete die sofortige Entfernung und Vernichtung sämtlicher aus der Überwachung auf ausländischem Territorium entstammenden Daten bzw. Ergebnisse an. Zudem wies es die Staatsanwaltschaft an, die daraus abgeleiteten Beweise zu ermitteln und darüber zu entscheiden, ob diese bis zum Abschluss des Verfahrens in den Akten verbleiben oder aus diesen entfernt werden müssen.
Dagegen führte die Staatsanwaltschaft vier Beschwerden an das Bundesgericht und ersuchte erfolglos um Änderung der Praxis (BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 148 III 270 E. 7.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hätte m.E. gar nicht eintreten dürfen. Es liess dies aber offen, weil es keinen Grund sah, seine Rechtsprechung zu ändern (BGer 7B_273/2023 vom 11.04.2024).
Fazit: Verfahren massiv verlängert, Verfahren massiv verteuert, Verfahren massiv erschwert (abgeleitete Beweise!), Staatsanwaltschaft massiv überlastet. Und all das, weil die Staatsanwaltschaft offenbar nicht an die Rechtshilfeersuchen gedacht hatte.
War das ein mit einer Delegation von der SA .., durch die P. geführtes Geschäft ?
Ja es ist auch für einen Staatsanwalt halt erstaunlich das seine Komptenz an der Landesgrenze endet, er der ja mit dem Dogma der Unfehlbarkeit direkt göttliches leistet kann schlicht nicht verstehen das das Gesetz auch für ihn gilt.
Fazit, der einzige Kriminelle ist der Staat, mit seinen Exponenten, wieso sollte er nun noch ein Strafbedürfnis haben?
Werden Die es eigentlich nicht selbst langsam leid, immer dieselbe unqualifizierte Polemik abzusondern? Laaaaangweilig!
Nein. Unqualifiziert sind hier eigentlich sowieso nur die Staatsanwälte die Ihr Jus Studium irgendwie noch verwerten wollen nach dem Sie 3 x durch die Anwaltsprüfung gefallen sind. Ich weiss es gefällt den Staatsanwälten trotz mangelnder Kompetenz mit Allmacht ausgestattet zu sein und das Recht zu missbrauchen. Bei eingen dürfte es an der schwierigen Schulzeit gelegen haben, endlich dürfen Sie auch mal jemanden sagen wo es durchgeht. Man nennt es Profilierungsneurose.
@ein gottgleicher Staatsanwalt: Also ich finde ihn sehr unterhaltsam und so langweilig kann er ja nicht sein, wenn er Sie doch offensichtlich zu einer Antwort reizte 😉
Unqualifiziert sind seine Bemerkungen auch nicht, denn er hat nicht überall unrecht, wenn er von der Unfehlbarkeit spricht (z.B. Strafanspruch hat nur der Staat selbst; Zivilrechtansprüche gegen Staatsangestellte sind nur an die Kantone/Arbeitgeber zu richten; Bei Einstellungen/Nichtanhandnahmen tritt das BGer nicht auf die Sache selbst ein etc.).
Und finden Sie umgekehrt nicht auch “unqualifiziert”, wenn ein Staatsanwalt kein Anwaltspatent hat? Als Staatsanwalt darf er die Staatsanwaltschaft vor Gericht vertreten, aber abseits der Staatsanwalt dürfte er niemanden vor Gericht vertreten. Ist doch schon “komisch” (unqualifiziert), wenn jemand das Anwaltspatent nicht hat, somit eigentlich niemanden vor Gericht vertreten dürfte, aber als Staatsanwalt darf er
Quasi-Untersuchungsrichter spielen (Stichwort Strafbefehl: Exekutive/Judikative), Anklage erheben, die Staatsanwaltschaft vor höheren Instanzen vertreten etc. In einigen Kantonen braucht es nicht einmal eine Ausbildung in diesem Bereich (Laien-Staatsanwälte). Lustigerweise gibt es auch Laienrichter und deren Urteile werden prozentual am wenigstens vor BGer gezogen (aber wenn doch, werden ihre Entscheide vom BGer auseinandergenommen), somit die Akzeptanz ihrer Entscheide höher sind. Woran mag das wohl liegen? Vielleicht weil gelebtes Recht (Laie) und gelerntes Recht (ständige -widersprechende- bundesgerichtliche Rechtsprechung) nicht ganz das gleiche sind?
In Norwegen wird bei Strafverfahren ab einer gewissen bedrohten Strafe (kenne die genauen Regelungen dort nicht) eine Dreierbesetzung gefordert, wo von zwei Laien sind – zufällig aus der Bevölkerung ausgesucht. Quasi ein Mix aus einer Jury und einem Richter (siehe Fall Anders Behring Breivik): Eventuell wäre das hier auch ein Versuch wert.
und was ist denn mit Art. 269 ff. StPO? Gehen nicht beide Massnahmen über das gleiche “Netz”? Soll man denn nun Gedanken lesen müssen und vorausahnen, in welche Länder eine überwachte Person zu reisen gedenkt? Ok stimmt, das BG muss ja nicht logisch entscheiden.