Im Ergebnis von vornherein unbegründet

Wie ist vorzugehen, wenn die Staatsanwaltschaft Aufzeichnungen trotz offensichtlich verspäteter Erklärung des Inhabers versiegelt und dann ein Entsiegelungsverfahren einleitet?

Das Bundesgericht beantwortet die Frage nicht, sondern erklärt, die Staatsanwaltschaft hätte den versprätet eingereichten Siegelungsantrag abweisen müssen (BGer 1B_144/2020 vom 22.04.2020):

Der rund drei Wochen nach der Sicherstellung und damit verspätet eingereichte Siegelungsantrag hätte dementsprechend ohne weiteres abgewiesen werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat das Mobiltelefon daher zu Unrecht versiegelt, was für den Fortgang des Verfahrens allerdings insoweit keine Rolle mehr spielt, als es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid entsiegelt wurde. Die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Auswertung des Mobiltelefons für die Belange des Strafverfahrens verhindern und die umgehende Herausgabe an ihn erreichen möchte, ist daher im Ergebnis von vornherein unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 2, Hervorhebungen durch mich).

Das mag ja im Ergebnis sogar richtig sein. Aber es bleibt eine prozessuale Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft den Siegelungsantrag eben nicht abgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG geführt hat. Diesen hat das Bundesgericht nun gar nicht überprüft, die Beschwerde aber trotzdem abgewiesen, dies mit der “Begründung” die Beschwerde sei “im Ergebnis von vornherein unbegründet.” Das tönt nach einer Umschreibung für Rechtsverweigerung.

Ich würde nicht einmal ausschliessen, dass die Staatsanwaltschaft mit der Siegelung richtig gehandelt hat. Hätte sie die Siegelung verweigert, was sie gemäss Bundesgericht hätte tun müssen, hätten sich andere, gar nicht so einfach zu beantwortende Fragen gestellt, etwa diejnige nach dem Beschwerderecht. Ich sehe auch Parallelen zur Einsprache gegen einen Strafbefehl, deren Rechtzeitigkeit richtigerweise auch nicht die Staatsanwaltschaft beurteilen darf, sondern das Gericht. Die Siegelung ist nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 50 Abs. Abs. 3 VStrR eben nicht als Antrag, sondern als blosse Erklärung konzipiert.