Im Kühlschrank versteckt

Aussagen von Polizisten sind offenbar auch dann (oder besonders dann?) glaubhaft, wenn sie derart fernliegen, dass man sie gar nicht erst überprüfen muss. Das ist mein etwas wirres Fazit aus einer vielleicht ein bisschen merkwürdigen Begründung eines neuen Urteils des Bundesgerichts (BGer 6B_1196/2013 vom 22.12.2014).

Das Bundesgericht brauchte dafür übrigens erstaunlich viel Zeit, um die offenbar völlig aussichtslose Beschwerde abweisen zu können:

Auch das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers hätten sie detailliert, lebensnah und in sich stimmig dargelegt. Anzeichen, die Glaubwürdigkeit der Polizisten infrage zu stellen, sieht die Vorinstanz nicht. Diese hätten keinen Anlass gehabt, sich eine solch fernliegende Schilderung der Ereignisse einfallen zu lassen, wenn sie den Sachverhalt unrichtig hätten wiedergeben wollen. Demgegenüber vermöchten die widersprüchlichen und vagen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Er habe gewusst, dass er polizeilich gesucht werde und zur Verhaftung ausgeschrieben sei, um eine Freiheitsstrafe zu verbüssen. Er habe mit dem Erscheinen der Polizei in seiner Wohnung rechnen müssen. Sein Verhalten habe nur dazu dienen können, sich der Verhaftung zu entziehen. Daraus folge, dass ihm die Beamteneigenschaft der Polizisten klar gewesen sei (E. 1.4).

Der Fall ist ein Beispiel dafür, wie die Justiz ihre Glaubwürdigkeit untergräbt. Mittelbarkeit und antizipierte Beweiswürdigung in Ehren, aber wieso macht man im kantonalen Verfahren nicht einfach Nägel mit Köpfen und schaut sich den Kühlschrank an, bevor man den Beschwerdeführer als Lügner darstellt?