Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich
Ich weiss nicht, wie oft ich schon auf den nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil i.S.v. Art. 93 BGG Abs. 1 lit. a BGG als Eintretensvoraussetzung hingewiesen habe. Ebenso habe ich immer wieder darauf hingewiesen, dass dieser Rechtsnachteil ausdrücklich zu begründen ist, wenn er nicht geradezu augenfällig ist. All dies scheint aber nicht zu gelten, wenn die Staatsanwaltschaft, für die das Gesetz doch eigentlich auch gilt, als Beschwerdeführerin auftritt. Die Staatsanwaltschaft muss offenbar weder den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen, noch braucht sie einen Nachteil rechtlicher Natur zu begründen oder gar zu erleiden.
Wer sich nicht vorstellen kann, dass das Bundesgericht die Staatsanwaltschaft bevorteilt, der lese einen heute online gestellte Entscheid (BGer 1B_193/2013 vom 12.12.2013). Darin geht es um die Einziehungs-/Deckungsbeschlagnahme von CHF 5,000.00, welche die Vorinstanz unter Kostenauflage aufgehoben hat. Die Staatsanwaltschaft hatte u.a. geltend gemacht, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer angesichts seines tiefen Einkommens die zu erwartende Sanktion und die Kosten nicht bezahlen könne.
Das Bundesgericht deutet in seinem Entscheid mehr oder weniger deutlich an, dass es Art. 93 BGG weniger rigide interpretiert als sonst:
Bei dieser Sachlage ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (im Lichte der dargelegten Rechtsprechung) grundsätzlich zu bejahen (E. 3.1, Hervorhebungen durch mich).
Das argumentative Highlight folgt dann gleich anschliessend, indem das Bundesgericht geltend zu machen scheint, die angefochtene Kostenauflage stelle einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil dar:
Hinzu kommt, dass im angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– der Staatsanwaltschaft March (als Untersuchungsbehörde) direkt und definitiv auferlegt werden, was diese ebenfalls als bundesrechtswidrig anficht (E. 1.3).
Man kann hier ja – materiell – durchaus der Auffassung des Bundesgerichts sein. Aber man kann doch nicht einfach seine eigene Rechtsprechung so zurecht biegen, um überhaupt eintreten zu können. Und wenn wir schon dabei sind: manchmal genügt für die Zwangsmassnahmen neu auch ein Anfangsverdacht:
Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind hier grundsätzlich erfüllt. Insbesondere besteht ein konkreter Anfangstatverdacht von Betäubungsmitteldelikten (E. 2.3).
Zu Beginn des Verfahrens ist ganz offensichtlich jeder Verdacht hinreichend im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.