Im Namen aller Rechtsanwälte
Eine an sich gar nicht so uninteressante oder unberechtigte Frage versuchte ein Kollege dem Bundesgericht (BGer 6B_11/2016 vom 18.04.2016) vorzulegen.
Im Zusammenhang mit amtlichen Verteidigungsmandaten führte er aus,
an der Beantwortung der Frage nach einer Akontozahlung bestehe ein öffentliches Interesse. Aufgrund der verweigerten zweiten Akontozahlung sei ein Wechsel des amtlichen Verteidigers notwendig geworden. Ein solcher Wechsel ziehe unnötige Kosten nach sich und sei nicht im öffentlichen Interesse. Zudem habe der amtlich verteidigte Beschuldigte Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen, was durch einen Wechsel in der Verteidigung beeinträchtigt werde. Schliesslich sei auch das Interesse aller Rechtsanwälte betroffen, das Mandat nicht aufgrund fehlender Akontozahlungen beenden zu müssen (…) [E. 1.2].
Möglicherweise geriet der Kollege durch das Mandat in eine Armutsfalle. Dennoch hat er die Kürzung seines Honorars um einige hundert Stunden nicht angefochten, womit das Bundesgericht mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintreten konnte:
Zum (fehlenden) aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse bringt der Beschwerdeführer vor, die Frage nach den Akontozahlungen könne kaum je rechtzeitig überprüft werden und deren Beantwortung liege im öffentlichen Interesse. Dazu beruft sich der Beschwerdeführer auf das Interesse des Steuerzahlers an der Vermeidung unnötiger Kosten, auf das Interesse der beschuldigten Person an einer wirksamen Verteidigung und auf das Interesse sämtlicher Rechtsanwälte. Da auf die Beschwerde mangels anfechtbarer Entscheide nicht einzutreten ist, muss nicht näher darauf eingegangen werden und es kann offenbleiben, ob ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses zu verzichten gewesen wäre (E. 1.4.3).
Auf das Interesse der Steuerzahler hätte er sich nicht unbedingt berufen müssen. Diese waren ja offenbar bestens vertreten.