Im Zweifel gegen den Häftling
Das Bundesgericht tritt in Fünferbesetzung nicht auf eine Haftbeschwerde ein, weil der Fristenstillstand nach Art. 46 BGG in Haftsachen nicht gilt. Das steht zwar nicht im Gesetz, aber geht auf eine entsprechendes Grundsatzurteil des Bundesgerichts zurück (BGE 133 I 270 E. 1.2.2).
Diese (m.E. unverständliche) Praxis wird nun noch ausgedehnt auf Haftbeschwerden, die von der Vorinstanz von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurden. Im zu beurteilenden Fall erfolgte die Abschreibung zufolge Haftentlassung. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde aber nicht zurückgezogen, sondern verlangte die Feststellung der Unrechtmässigkeit der erstandenen Untersuchungshaft (BGer 1B_317/2015 vom 29.09.2015, Fünferbesetzung). Das bleibt ihm nun vergönnt, weil das Bundesgericht seine durch den Wortlaut nicht gedeckte Auslegung des Gesetzes noch ausdehnt:
Cette suspension n’est cependant pas applicable aux causes qui concernent la détention provisoire (ATF 133 I 270 consid. 1.2.2 p. 274) ou ses modalités (arrêt 1B_226/2008 du 29 septembre 2008 consid. 4.1) ni à celles qui visent les mesures de substitution de cette détention (arrêts 1B_172/2014 du 8 août 2014 consid. 2 et 1B_1/2010 du 5 février 2010 consid. 1.2). Dans ces domaines, l’exigence de célérité de la procédure ne se concilie pas avec la suspension des délais (Jean-Marie Frésard, Commentaire de la LTF, n. 15 ad art. 46 LTF; Amstutz/ Arnold, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, n. 13 ad art. 47 LTF).
Der Justiz (ausgerechnet der Justiz!) ist das Beschleunigungsgebot wichtiger als alles andere, jedenfalls wenn sie sich dadurch entlasten kann. Ob das Beschleunigungsgebot im konkreten Fall wichtig war, interessiert nicht. Das Beschleunigungsgebot dient somit einmal mehr der Justiz und nicht dem Rechtssuchenden.