Im Zweifel rassistisch?
Das Bundesgericht hebt in einem heute online gestellten Urteil einen Einziehungsentscheid (Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB) der Luzerner Justiz auf (6B_378/2007 vom 11.12.2007). Diese hatte gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Rassendiskriminierung ermittelt und dabei zahlreiche CDs beschlagnahmt. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt und die CDs eingezogen, ohne dass deren Inhalt überhaupt bekannt war:
Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, dass die eingezogenen CDs rassistische Äusserungen im Sinne von Art. 261bis StGB enthalten. Ohne sich mit dem Inhalt der CDs überhaupt auseinanderzusetzen, übernimmt sie damit offenbar die diesbezüglichen Annahmen im erstinstanzlichen Entscheid. Danach soll das stichwortartige Lesen des den CDs beigelegten Textbüchleins, deren stichprobenartiges Anhören sowie die bei den Akten liegende Bewertung des bundespolizeilichen Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) ergeben haben, dass 105 der beschlagnahmten 185 Tonträger tatbestandsmässig im Sinne der Rassismusstrafnorm und daher in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB einzuziehen seien (vgl. erstinstanzlichen Entscheid, S. 5). Eine nachvollziehbare Auswertung der CDs auf ihren Inhalt hin – beispielsweise anhand einzelner Textpassagen – lässt sich allerdings auch diesem Entscheid nicht entnehmen. Insbesondere finden sich keinerlei Angaben darüber, welche CDs überhaupt überprüft wurden und aus welchen Gründen auf ihren rassistischen Inhalt im Sinne von Art. 261bis StGB geschlossen wurde. Auch die Bewertung des DAP erbringt hierzu keinen weiteren Aufschluss.
Die offene Formulierung der Rassismusstrafnorm sollte wohl gereicht haben, um sich die Arbeit zu ersparen, die CDs im Einzelnen zu analysieren (nach dem Motto: wird schon rassistisch sein, also ziehen wir das Zeugs mal ein). Diese Rechnung ging nicht auf. Das Bundesgericht weist die Sache zurück zu neuer Beurteilung.