Im Zweifel verwahren?
Ein von der Vorinstanz verwahrter Täter kämpfte bis vor Bundesgericht erfolglos für eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Er stützte sich dabei auf aktuelle Therapieberichte und auf ein Zweitgutachten aus dem Jahr 2011, das im Gegensatz zu einem ersten Gutachten aus dem Jahr 2007 eine kleine Verwahrung empfahl (BGer 6B_227/2013 vom 03.10.2013).
Das Bundesgericht zu den Therapieberichten:
Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von Therapieberichten. Therapeuten gelten nach ständiger Praxis wegen ihrer Nähe zum Betroffenen als befangen. Therapieberichte entkräften ein umfassendes Gutachten nicht (E. 1.4).
Bezüglich Gutachten wird dem Beschwerdeführer zum Verhängnis, dass es letztlich keine absolut zuverlässigen Prognoseinstrumente gibt und geben kann (der Erfolg einer Massnahme ist ja bereits deshalb zwangsläufig ungewiss, weil er in der Zukunft liegt):
Damit ist die für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten nicht gegeben (E. 1.4.4).
Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu sehen, die das Bundesgericht wie folgt rekapituliert:
Die Verwahrung ist unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von fünf Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.4.2). Gutachten sind grundsätzlich frei zu würdigen, jedoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abweichen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 136 II 539 E. 3.2; 139 II 185 E. 9.2 S. 197) [E. 1.4].
Das heisst ja dann, dass im Zweifel zu verwahren ist. Und weil es immer Zweifel geben muss, ist immer zu verwahren, und zwar auch dann, wenn sich die Verwahrung nur auf ein Gutachten stützt, das sechs Jahre alt ist und durch ein neueres Gutachten überholt zu sein scheint.