Im Zweifel wegsperren?
Das Bundesgericht kassiert einen kantonalen Entscheid, der zum Schluss kam, die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme sei nicht verhältnismässig (BGer 6B_375/2008 vom 21.10.2008). Die Vorinstanz hatte hauptsächlich darauf abgestellt, dass der Betroffene seine zweijährige Strafe für versuchte schwere Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz praktisch bereits verbüsst hatte. Dies reicht dem Bundesgericht nicht:
Die Vorinstanz unterlässt es darzutun, wie sie das deutliche bis sehr hohe Risiko weiterer Gewaltdelikte in ihre Gewichtung einbezieht. Aufgrund der Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil muss von einer schweren Gefährdung der Öffentlichkeit ausgegangen werden, die allenfalls nur durch eine langfristige stationäre Therapie vermindert werden kann. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht, dass sich allenfalls weitere neuropsychologische Abklärungen aufdrängen, nachdem beim Beschwerdegegner deutliche Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung vorliegen. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf eine nachträgliche stationäre Massnahme mit der Begründung verzichtet, eine solche sei unverhältnismässig, verletzt sie Art. 65 Abs. 1 StGB, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führt (E. 4.5).
Letztlich wird es aber auch in solchen Fällen darauf ankommen, wie gut der Entscheid, der dem Bundesgericht unterbreitet wird, begründet ist. Hier war er es offensichtlich nicht gut genug.