Immer diese Ausländer …
Das Bundesgericht schützt die angeordnete Untersuchungshaft (Fluchtgefahr!) einer Mutter von zwei in der Schweiz schulpflichtigen Kindern (BGer 1B_18/2012 vom 27.01.2012). Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO hält es nicht ausreichend, um die Fluchtgefahr – es droht gemäss Bundesgericht eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und qualifizierter Geldwäscherei – zu bannen:
Auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin spricht für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sie ist serbische Staatsangehörige, spricht ihre Muttersprache fliessend und hat in ihrer Heimat auch gelegentlich Ferien bei ihrer Grossmutter verbracht, zu welcher sie noch immer telefonischen Kontakt pflegt. Unbestritten ist weiter, dass der zwölfjährige Halbbruder der Beschwerdeführerin zurzeit in Deutschland weilt, und dass die Beschwerdeführerin selbst mehrere Jahre in Österreich gelebt hat. Neben diesem ausgeprägten Auslandbezug hat die Vorinstanz zu Recht auch die berufliche Situation und finanzielle Lage der Beschwerdeführerin als ungünstig eingestuft. Diese ist arbeitslos und weist Schulden von rund Fr. 14’000.– auf. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und ihre siebenjährige Tochter und ihr zehnjähriger Sohn hier zur Welt kamen und hier die Schule besuchen, vermag diese für die Annahme von Fluchtgefahr sprechenden Indizien nicht aufzuwiegen (E. 3.3.2).
Und was ist mit Schengen? Naja, Schengen vereinfacht die Begründung der Fluchtgefahr:
Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombination, die Fluchtgefahr bannen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, könnten insbesondere eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Meldepflicht die Beschwerdeführerin nicht wirksam daran hindern, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (vgl. insoweit auch Urteil 1B_110/2011 vom 24. März 2011 E. 3.4) [E. 3.3.3]