"In dubio pro reo" als Beweislastregel
Ein Gepäckwagen-Einsammler wurde beschuldigt, auf dem Flughafen Zürich-Kloten wissentlich und willentlich ab einem Gepäckwagen einen Rucksack samt dem darin enthaltenen Barbetrag von EUR 20,000.00 weggenommen zu haben. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf stets, unterlag aber am Ende vor der Zürcher Justiz. Deren letztinstanzliches Urteil hat nun das Bundesgericht gegen die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (als Beweislastregel) bestätigt (1P.599/2006 vom 21.12.2006):
Das Kassationsgericht kam in seiner tragenden Begründung zum Schluss, das Fehlen von verwertbaren Fingerabdrücken – aus welchen Gründen auch immer – führe nicht zu unüberwindlichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschwerdeführers (E. 4 am Ende). Damit stellt das Kassationsgericht nicht auf blosse Vermutungen ab und begründet den Schuldspruch nicht damit, dass der Beschwerdeführer solche nicht entkräftet und damit seine Unschuld nicht bewiesen habe. Daher erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als unbegründet (E. 2).
Materiell ist dem Urteil letztlich nicht mehr zu entnehmen als die simple Feststellung, die Vorinstanz habe sich nicht bloss auf Vermutungen gestützt. Worauf sie sich gestützt hat, ist dem Urteil leider nicht zu entnehmen.