"in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn, das den Beschwerdeführer u.a. wegen Schändung (
Dass ein Entscheid wegen Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel kassiert wird, ist sehr selten. Hier die entscheidende Erwägung des Bundesgerichts:
Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten die für den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erforderliche Gewaltanwendung nicht erstellt ist (angefochtenes Urteil S. 18). Ein Schuldspruch wegen Schändung (Art. 191 StGB) setzt demgegenüber voraus, dass die Widerstandsunfähigkeit des (urteilsfähigen) Opfers zweifelsfrei nachgewiesen ist. Dies ist – wie auch das Obergericht nach durchgeführter Beweiswürdigung festgehalten hat – vorliegend nicht der Fall. Indem das Obergericht jedoch trotz nicht bewiesener Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin den Tatbestand von Art. 191 StGB bejaht hat, hat es implizit eine Umkehr der Beweislast statuiert und hierdurch die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweislastregel verletzt (E. 3.5).
Was hier genau schief lief, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Er lässt aber den Eindruck entstehen, dass eine Lücke im Beweisergebnis mit einem milden Strafmass kompensiert wurde.