In dubio pro reo – Freispruch zweiter Klasse?
Das Bezirksgericht Zürich hat die ehemalige Regierungsrätin Fierz und drei Mitarbeiter vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen. Der mit seiner Anklage unterlegene Staatsanwalt stellte sich vor die laufenden Kameras und erklärte vielsagend, es handle sich um ein Urteil nach den Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten”. Die Medien bzw. die Agenturen beten es wie üblich nach (vgl. etwa den Tages-Anzeiger, aber auch all die anderen), viele unreflektiert suggerierend, dass der Freispruch so lupenrein wohl nicht sei. Man habe die (sicherlich erfolgte) Amtsgeheimnisverletzung bloss nicht beweisen können.
Zu bedenken wäre, dass die Regel “in dubio pro reo” in jedem Strafverfahren gilt und letztlich jeden Freispruch begründet. Der Kommentar, es handle sich um einen Freispruch nach dem Grundsatz “in dubio”, würde auf den Fussball übertragen wie folgt lauten: Das Siegerteam hat nur gewonnen, weil es ein Tor mehr geschossen hat.