"in dubio pro reo" – römischer Grundsatz?
In BGer 6B_161/2008 vom 30.03.2008 beanstandete der Beschwerdeführer erfolglos die Verurteilung zu einer Strassenverkehrsbusse von CHF 400.00. Auf seine Rügen tritt das Bundesgericht (bzw. der Einzelrichter nach Art. 108 BGG) gar nicht erst ein und verurteilt ihn zu einer Gerichtsgebühr von CHF 1,500.00
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache in Bezug auf drei Zeugen sowie die Würdigung eines Gutachtens eine Verletzung des “römischen” Grundsatzes in dubio pro reo (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 02.01 und 02.02). […]. Was der Beschwerdeführer auf den Seiten 4 bis 16 vorbringt, erschöpft sich indessen in unzulässiger appellatorischer Kritik […].
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 98 Abs. 1 BStP (Beschwerde S. 4 Ziff. 02.03). Die BStP ist indessen auf den vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar.
Die BStP-Rüge kommentiere ich nicht. Zur Herkunft des “römischen” Grundsatzes empfehle ich
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Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, (Bern 2000) oder