“In dubio” verkannt
In einem neuen Entscheid (BGer 6B_493/2011 vom 12.12.2011) wirft das Bundesgericht der Vorinstanz u.a. vor, den Grundsatz “in dubio pro reo” verkannt zu haben:
Indem die Vorinstanz ohne Würdigung der konkreten Umstände auf die für die Beschwerdegegnerin günstigste, rein theoretisch mögliche Hypothese abstellt, verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes “in dubio pro reo” verkennt. Die Maxime verpflichtet den Strafrichter, der rechtlichen Beurteilung bei objektiven und nicht zu unterdrückenden Zweifeln den für den Angeschuldigten günstigsten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Sie erlaubt dem Gericht hingegen nicht, zugunsten des Angeschuldigten von einer Fallkonstellation auszugehen, die in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden muss (E. 3.5.2).
Der Entscheid liest sich im übrigen wie ein verkehrstechnisches Gutachten und setzt sich fast ausschliesslich mit dem Sachverhalt auseinander. Das Obergericht des Kantons Zürich wird sich auf die Neubeurteilung ebenso freuen wie die fälschlicherweise freigesprochene Beschwerdegegnerin, die für das “Fehlurteil” der Vorinstanz bezahlen muss. Sie allein trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von immerhin CHF 4,000.00.
Um welchen Entscheid handelt es sich dabei? Besten Dank.
Habe den Entscheid noch eingefügt: BGer 6B_493/2011 vom 12.12.2011.
Wissen Sie, wie das Obergericht neu entschieden hat. Könnten Sie mir den Entscheid zugänglich machen. Danke
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