Indizien gegen Eventualvorsatz
Im Zuge einer altrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich aus dem Jahr 2005 (BGer 6S.133/2007 vom 11.09.2008). Dieses hatte die Beschwerdeführerin in Verletzung von Bundesrecht wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der dem Urteil zu Grunde gelegte Eventualvorsatz nicht nachgewiesen ist:
Selbst wenn der Beschwerdeführerin bewusst war, mit ihrem Vorgehen den Geschädigten lebensgefährlich verletzen zu können, heisst das noch nicht, sie habe solches tatsächlich auch in Kauf genommen. Aus dem Wissen des Erfolgseintritts allein darf noch nicht auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 S. 5), was bei der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Es finden sich im Gegenteil Indizien, die zu ihren Gunsten sprechen. So hat sie nicht bewusst in den Brustkorb gestochen, was hinsichtlich schwerer Verletzungen mit einem ungleich grösseren Risiko verbunden wäre. Ihre Absicht war es, sich Respekt und Abstand zu verschaffen, dem Geschädigten Angst einzuflössen und ihn zum Weggehen zu veranlassen. Zu diesem Zweck dessen Leben aufs Spiel zu setzen, macht keinen Sinn. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Geschädigten gut kannte und trotz aller Beziehungsschwierigkeiten nicht befürchten musste, von ihm ernsthaft verletzt zu werden. Auch dies spricht gegen die Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung (E. 2.6).
Das Urteil zeigt, wie die Verteidigung gegen den Vorwurf einer eventualvorsätzlich begangenen (oder versuchten) Straftat argumentieren kann.