Indizienbeweise, “in dubio pro reo” und Konfrontation
Das Bundesgericht weist eine “in dubio”-Beschwerde gegen ein Urteil ab, mit dem der Beschwerdeführer aufgrund von Indizien verurteilt worden war. Zum Indizienbeweis macht das Bundesgericht folgende Ausführungen:
Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (…). Da ein Indiz jedoch immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (…). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (…) (E. 2.3).
Damit ist im Grunde auch gesagt, dass eine Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung vor Bundesgericht keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Wenn das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung von einem Beschwerdeführer verlangt, er müsse “aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre,” verlangt man von ihm Unmögliches. Folgerichtig weist das Bundesgericht die Beschwerde ab.
Geltend gemacht war auch eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund von aufgezeichneten Telefongesprächen überführt. Er verlangte die Konfrontation mit den Gesprächsteilnehmern. Dazu das Bundesgericht:
Unter besonderen Umständen kann jedoch auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen verzichtet werden (ausführlich hierzu BGE 124 I 274 E. 5b mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, oder wenn er verstirbt. Es ist diesfalls gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK jedoch notwendig, dass die beschuldigte Person dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 I 274 E. 5b) (E. 3.2).
Auf den Fall bezogen bedeutet dies:
Vorliegend kann offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Auswertung von Protokollen überwachter Telefongespräche überhaupt auf Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK berufen kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1P.704/1994 vom 27. Juni 1995 E. 2b, wonach grundsätzlich kein zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK analoger Grundrechtsanspruch auf Gegenüberstellung mit den einzelnen Teilnehmern der abgehörten Gespräche besteht). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so liegt jedenfalls keine Verletzung der genannten Bestimmung vor. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die Person namens “P.” trotz angemessener Nachforschung unauffindbar geblieben ist und deshalb nicht als Zeuge unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers befragt werden konnte. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den von “P.” am Telefon gemachten Aussagen Stellung zu beziehen. Wie die Vorinstanz jedoch, wie dargelegt, willkürfrei festgestellt hat, ist der Einwand des Beschwerdeführers, es liege seitens von “P.” eine Verwechslung vor, nicht stichhaltig. Schliesslich wird der Schuldspruch vorliegend nach sorgfältiger Prüfung der im Rahmen der Telefongespräche von “P.” gemachten Aussagen nicht einzig auf diese abgestützt (E. 3.3).