Indizienprozess – Wer, wenn nicht X.?
Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, welche auf Indizien gestützt war (BGer 6B_781/2010 vom 13.12.2010). Es anerkennt zwar einzelne Kritikpunkte am vorinstanzlichen Urteil, hält aber im Ergebnis fest, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen sei. Liest man das Urteil aber durch, ohne sich wie das Bundesgericht auf Willkür beschränken zu müssen, wird man den Eindruck nicht los, dass die Unschuldsvermutung in der Praxis keinen überragenden Stellenwert hat. Dazu eine Erwägung:
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als der Vorwurf der Vorinstanz, er hätte im Falle seiner Unschuld ein naheliegendes Interesse gehabt, einen unbekannt gebliebenen Dritttäter bereits anlässlich der ersten Kontaktnahme durch die Polizei zu seiner eigenen Entlastung zu erwähnen, missverständlich ist (…). Gleiches gilt für deren Schlussfolgerung, „Wer ist denn der Täter, wenn nicht X..?“ (S. 140). Auch diesbezüglich liegt jedoch keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor, nachdem die Vorinstanz insgesamt schlüssig darlegt, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe die Tat begangen, und diesem keineswegs einzig vorwirft, er habe seine Unschuld nicht beweisen können (E. 8.3).
Interessant sind die allgemeinen Erwägungen des Bundesgericht zur Frage des Indizienbeweises:
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteile 6P.13/2003 vom 16. April 2003 E. 4.3; 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4; 1P.458/1999 vom 4. November 1999 E. 7) (E. 3.2)..
Zur Würdigung von verweigerten Aussagen führt das Bundesgericht folgendes aus:
Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich dieser weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer berief sich allerdings nur vereinzelt auf sein Aussageverweigerungsrecht. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich immer wieder unwissend, teilnahmslos und desinteressiert gegeben, obschon ihn die Aufklärung des Falles aufgrund seines (früheren) guten Verhältnisses zum Opfer hätte interessieren müssen (…), stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässige Würdigung seiner Aussagen dar (E. 8.3).
Das Urteil des Bundesgerichts ist schlüssig. Zweifel an der Täterschaft des Verurteilten wischt es aber nicht weg. Was mich besonders interessieren würde ist, wie die Vorinstanz im Einzelnen den Vorsatz begründet hat und warum man nicht ebensogut auf Mord hätte erkennen können.
indizienprozesse gehören verboten.
glauben gehört in die kirche und nicht vor gericht.
ein mensch st solange unschuldig bis zweifelsfrei das gegenteil bewiesen wurde.
ein indiz ist kein beweis sondern GARNICHTS.
und 0 + 0 macht bekanntlich 0.
mit idizienprozessen ist der willkür tür und tor geöffnet.
eigentlich sollte man ja meinen das verurteilungen die sich auf das „gefühl“ und den „glauben“ des richtiers stützen etwas vorbiblisches sein sollten.
selbst bei den nürnberger prozessen lief das nicht.
Das Obergericht hat wohl zu viele Krimis geschaut; der Schwäger ists halt immer. Prinzipiell ist er nur verurteilt worden, weil er das beste Motiv hatte,alle anderen Indizien sind ziemlich schwach. Meine Güte, das ist ja krank, was sich das Gericht hierzulande erlaubt. Den ganzen Entscheid zu lesen lohnt.
“ Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat“
ist und bleibt trotzdem ein Indizienprozess…
„Für die Vorinstanz liegt nahe, dass H.________ den Suzuki des Opfers mit einem in diesem Gebiet zahlreich verkehrenden typen- und farbengleichen Fahrzeug verwechselt haben muss. Sie habe keine näheren Angaben zur Person im Fahrzeug machen können und ausser dem Opfer niemanden gekannt, der einen grünen Suzuki fuhr. Sie habe daher naheliegenderweise vom ihr entgegenkommenden Fahrzeug auf die Person am Steuer geschlossen (angefochtenes Urteil S. 80 ff.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein (Beschwerde Ziff. 10.3 S. 14 f.), die Begründung der Vorinstanz, weshalb sich H.________ getäuscht haben soll, sei unhaltbar. Deren entlastenden Aussagen seien in offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage als unzutreffend abgestempelt worden“
Und wie ernst man das Aussageverweigerungsrecht nimmt sieht man hier:
„7.3 Dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2007 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der annähernd 3 ½ stündigen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht berief oder auf die Fragen der Polizei schwieg (kant. Akten, Urk. 700 ff.)
[…]
Die Einvernahme vom 21. Dezember 2007 im Regionalgefängnis Bern erfolgte in Anwesenheit seines Verteidigers (vgl. kant. Akten, Urk. 723 ff.). Gründe, weshalb diese nicht verwertbar sein soll, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Auf seine Rüge ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).“
Wahrscheinlich wollte er nur nicht ohne Anwalt aussagen, das ganze wird ihm nun aber als weiteres Tatindiz „untergeschoben“.
Ein Indizienbeweis ist garnicht.
Subektive Interpretation…
Das heisst nichts anderes als Willkür – kann man glauben, muß man abe nicht.
Oder in anderen Worten der Richter glaubt einfach was er will..
Deshalb ist sowas in den USA auch überhaupt nichts Wert – auch wenn du 100 Indizien hast. Allein schon der Satz – Wenn wir keinen Richtigen Beweis haben dann nehmen wir uns halt was anderes 🙂
Aus zweifelsfrei bewiesen machen wir einfach – DER Richter (dieser eine Mensch) hat keine Zweifel 🙂 Ein Witz…
In letzter Konsequenz bedeutet das nichts anderes als das der Richter letztendlich machen kann was immer er will – auch wenn er dies vielleicht nicht in vollem Rahmen ausnutzt – er könnte aber.
Man muß sich also drauf verlassen das er „ein guter“ ist.
Auch wenn dies leider die meisten Menschen blind tun – und dies evtl momentan sogar gegeben sein könnte – ich will mich nicht drauf verlassen das ein Richter ein „Guter“ ist sondern ich will mich auf RECHT verlassen. Ich will WISSEN das ich auch freigesprochen werde wenn der Richter – aus welchem Grund auch immer – KEIN „Guter“ ist – schlicht weg weil ihm eben das Recht die Hände bindet seine subektive Meinung einzubringen und Dinge zu werten. Mich interessiert nur was wissenschaftlich 100% nachzuweisen ist. Und mir ist auch lieber es kommt hier und da mal einer zuviel davon als das hier und da einer zuviel verurteilt wird!!! Zumal man sich daran trösten kann das wirklich schwere Jungs dann bald wieder dort landen und eben dann verurteilt werden.. Versetzen sie sich einmal in die Lage eines Menschens der nichts getan hat und zu unrecht zu 5 Jahren Haft verurteilt wird aufgrund eines fehlgeschlagenen Urteils beruhend auf HILFSbeweisen! Der seinen Job, seine Zukunft, Frau, Familie verliert!!
Falsch, bei einem Gerichtsprozess, wo es sich am Ende um eine vorsätzliche Tötung handelt, entscheidet nicht der Richter alleine, sondern die Kammer zusammen mit den Schöffen. Was den Urteilen zu entnehmen ist, dass es bei reinen Indizienprozessen, wo also Aussage gegen Aussage steht bei Tötungsdelikte des viel öfteren zu Schuldsprüchen kommt als bei Sexual Delikte, weil dort die falsch Beschuldigungen bei 20-50% liegen. Ist dort das Gericht sehr vorsichtig bei dem würdigen der Indizien.
das ist etwas polemisch zu sagen, idizienbeweise seien keine beweise. stellen sie sich vor, eine person geht in einen raum mit geld und einem geschlossenen fenster hinein, die türe schliesst, dann kommt die person wieder heraus, das geld ist weg und das fenster offen. wenn nur direkter beweis zulässig wäre, könnte die person nicht überführt werden, obwohl es nicht anders sein kann, als dass die person der täter ist.
sagen sie.. in den usa sieht man das so wie miriam 😉
man geht sogar NOCH weiter – wenn nur 1 geschworener unter 12 leise zweifel hat gibts freispruch.
ich finde auch mit gutem grund.
wie miriam schon sehr richtig sagte.
es ist deutlich besser wenn ab und an mal einer ungechoren davon kommt
als das ab und an ein unschuldiger 20 jahre in den knast geht!
zumal die wirklichen verbrecher ja ohnehin ständig was tun und das keine einmalige sache ist
und dann halt ein jahr später ohnehin verurteilt werden.