Indizienprozess – Wer, wenn nicht X.?

Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, welche auf Indizien gestützt war (BGer 6B_781/2010 vom 13.12.2010). Es anerkennt zwar einzelne Kritikpunkte am vorinstanzlichen Urteil, hält aber im Ergebnis fest, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen sei. Liest man das Urteil aber durch, ohne sich wie das Bundesgericht auf Willkür beschränken zu müssen, wird man den Eindruck nicht los, dass die Unschuldsvermutung in der Praxis keinen überragenden Stellenwert hat. Dazu eine Erwägung:

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als der Vorwurf der Vorinstanz, er hätte im Falle seiner Unschuld ein naheliegendes Interesse gehabt, einen unbekannt gebliebenen Dritttäter bereits anlässlich der ersten Kontaktnahme durch die Polizei zu seiner eigenen Entlastung zu erwähnen, missverständlich ist (…). Gleiches gilt für deren Schlussfolgerung, „Wer ist denn der Täter, wenn nicht X..?“ (S. 140). Auch diesbezüglich liegt jedoch keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor, nachdem die Vorinstanz insgesamt schlüssig darlegt, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe die Tat begangen, und diesem keineswegs einzig vorwirft, er habe seine Unschuld nicht beweisen können (E. 8.3).

Interessant sind die allgemeinen Erwägungen des Bundesgericht zur Frage des Indizienbeweises:

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteile 6P.13/2003 vom 16. April 2003 E. 4.3; 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4; 1P.458/1999 vom 4. November 1999 E. 7) (E. 3.2)..

Zur Würdigung von verweigerten Aussagen führt das Bundesgericht folgendes aus:

Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich dieser weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer berief sich allerdings nur vereinzelt auf sein Aussageverweigerungsrecht. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich immer wieder unwissend, teilnahmslos und desinteressiert gegeben, obschon ihn die Aufklärung des Falles aufgrund seines (früheren) guten Verhältnisses zum Opfer hätte interessieren müssen (…), stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässige Würdigung seiner Aussagen dar (E. 8.3).

Das Urteil des Bundesgerichts ist schlüssig. Zweifel an der Täterschaft des Verurteilten wischt es aber nicht weg. Was mich besonders interessieren würde ist, wie die Vorinstanz im Einzelnen den Vorsatz begründet hat und warum man nicht ebensogut auf Mord hätte erkennen können.