Informationelle Selbstbestimmung im Strafverfahren

Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (s. meinen früheren Beitrag) hat sich nun auch das Bundesgericht zu Fragen der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) im Rahmen von Strafverfahren äussern müssen. Die Begründung und das Ergebnis aus Lausanne (BGE 1P.841/2005 vom 17.02.2006) vermögen allerdings nicht so sehr zu überzeugen, v.a. wenn das Beschleunigungsgebot bemüht werden muss, um m.E. unnötige Informationen aus einem Strafverfahren Dritten gegenüber zu offenbaren:

Mit seinen Ausführungen verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Untersuchungsrichter hätte die Krankengeschichte jeweils gesamthaft herausverlangen und selbst nach Indizien für eine allfällige HIV-Übertragung durch den Beschwerdeführer forschen müssen. Diese Forderung geht mit Blick auf das Beschleunigungsgebot bei den Ermittlungen zu weit (E. 4.4.1).

Hat nun der Beschwerdeführer mehr verlangt als dass der Untersuchungsrichter seine Arbeit macht? Oder ist es nun Aufgabe der Ärzte zu ermitteln?