Inhaltlich unwahres Affidavit

Nach einem neuen, zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts stellt eine in Basel beurkundete eidesstattliche Erklärung (Affidavit) keine Urkunde dar (BGE 6B_691/2017 vom 18.01.2018).

Das entsprechende Strafverfahren musste daher nicht an die Hand genommen werden. Es lag ein rechtlich klarer Fall eines nicht strafbaren Verhaltens vor:

Den Erklärungen des Beschwerdegegners kommt keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB zu. Der Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 253 StGB ist nicht erfüllt (E. 2.2.2).