Inländische Strafhoheit auch über den Anstifter

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts weiterhin auch im Fall der versuchten Anstiftung (BGE 6B_1029/2021 vom 24. 08.2022, Publikation in der AS vorgesehen) und begründet die schweizerische Zuständigkeit der Strafverfolgung gegen Anstifter:

 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die aufgeworfene Rechtsfrage – im Einklang mit dem zit. Urteil Str.83/1983 E. 2c – dahingehend zu beantworten, dass die versuchte Anstiftung einen selbständigen Anknüpfungspunkt begründet. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (Anstiftungs-) Erfolg (nach der Vorstellung des Anstifters) hätte eintreten sollen. Zum Erfolg der Anstiftung gehört u.a., dass es dem Anstifter gelungen ist, im anderen den Willen zur Tatbegehung hervorzurufen (BGE 81 IV 285 E. II.1/b). Dieser Wille sollte vorliegend bei B. in der Schweiz geweckt werden. Insofern würden – im Einklang mit der Vorinstanz – auch in Deutschland verfasste, an B. in der Schweiz gerichtete, Nachrichten (alleine) ausreichen, um die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu begründen. Der Einwand der mangelnden örtlichen Zuständigkeit geht damit fehl (E. 1.2.3.6).