Innere und äussere Tatsachen

Ein Beschuldigter wehrte sich bis vor Bundesgericht gegen den Vorwurf der eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung (BGer 6B_132/2015 vom 21.04.2015).

Vor Bundesgericht kann man damit angesichts der Kognitionsbeschränkung eigentlich nur durchkommen, wenn die Vorinstanz einen Begründungsfehler unterlaufen ist, denn die Feststellung innerer Tatsachen kann ja bei Lichte betrachtet nie willkürlich sein (was als Indiz nicht voll bewiesen werden kann, kann auch nicht krass falsch sein):

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis) [E. 2.2.2].

Was der Täter wollte oder in Kauf nahm wird bekanntlich aus Rückschlüssen von den äusseren Umständen gewonnen, was gemäss Bundesgericht aber nur notwendig zu sein scheint, wenn der Täter nicht geständig ist:

Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (E. 2.2.2).

Daraus könnte m.E. zweierlei geschlossen werden:

  • Ist der Täter geständig, gilt der Vorsatz als nachgewiesen (das Geständnis halt doch als Königin der Beweismittel?)
  • Das Geständnis ist eine innere Tatsache (das wäre ja nun mit Sicherheit falsch).

Wenn beides falsch ist, was ist dann richtig?