Insidergeschäfte mit Optionen: Berechnung der Ersatzforderung

Am 19. Dezember 2017 hat ein Einzelrichter des Bundesstrafgerichts Rechtsgeschichte geschrieben und einen Beschuldigten als Insider (teilweise) verurteilt (BStGer SK.2017.19). Am Verfahren beteiligt waren fünf weitere Personen, die als „beschwerte Dritte“ i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO den „Gewinn“ von total ca. CHF 2M der Eidgenossenschaft zu erstatten hatten.

Nun hat das Bundesgericht drei Beschwerden abgewiesen (Beschuldigter: BGer 6B_879/2018, Dritte: BGer 6B_864/2018 und 6B_871/2018, alle vom 26.04.2019). Interessant sind insbesondere auch die Ausführungen zur Höhe der eingezogenen Ersatzforderungen, zumal es um Optionsgeschäfte ging:

Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb das Abschöpfen des gesamten durch die Optionsgeschäfte effektiv erzielten Nettogewinns – anstatt eines anhand des ersten Kurses nach Bekanntgabe der Fusionsverhandlungen ermittelten theoretischen Gewinns – unrechtmässig sein soll. Als durch eine Straftat erlangter, eine Ersatzforderung des Staates begründender Vermögenswert im Sinne von Art. 70 f. StGB gilt jeder geldwerte bzw. wirtschaftliche Vorteil, der mit einer strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (FLORIAN BAUMANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 70/71 StGB). Gestützt auf das zum Sachverhalt Gesagte steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Insiderinformationen des Beschuldigten Gewinne aus Optionsgeschäften erzielte, welche sie ohne dieses Wissen nicht erlangt hätte. Diese Gewinne sind daher als durch eine Straftat erlangt zu qualifizieren. Da sie zudem tatsächlich realisiert wurden, bereitet die Berechnung keine Probleme, sodass hierfür nicht auf theoretische Konstrukte wie den zeitlich massgebenden Kurswert zurückgegriffen werden muss. Der von der Beschwerdeführerin zur Gewinnberechnung als massgebend postulierte Kurs exakt bei Bekanntgabe der Fusionsverhandlungen ergibt im Übrigen keinen Sinn. Dieser Zeitpunkt entspricht quasi der Stunde Null, ab welcher sich der Kurs aufgrund der publizierten Mitteilung verändert, wobei vorliegend unbestrittenermassen eine erhebliche Erhöhung einsetzte. Fraglich kann somit nur sein, ob sich die Ersatzforderung nach dem Brutto- oder dem Nettogewinn bemisst, wobei die Vorinstanz nachvollziehbar letzteres annimmt. Zwar neigt das Bundesgericht zur Anwendung des Bruttoprinzips, es verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; je mit Hinweisen).  
Soweit die Beschwerdeführerin eine differenzierte Betrachtungsweise bezüglich der Gewinnberechnung bei Aktien und Optionen ablehnt und zur Begründung auf Eingaben des Beschuldigten verweist, ist darauf wiederum nicht einzugehen (dazu oben E. 2.3.1). Im Übrigen begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie diesbezüglich eine Unterscheidung vornimmt. Sie erwägt, der Sinn und Zweck von Optionsgeschäften bestehe darin, innert kurzen Zeiträumen mit Spekulationsgeschäften aufgrund einer Hebelwirkung grosse Gewinne zu realisieren. Ihr ist zuzustimmen, dass hierbei – anders als beim Aktienerwerb – nach Bekanntwerden eines kursrelevanten Ereignisses aufgrund der exponentiellen Kursveränderung der Optionen für andere Marktteilnehmer nicht mehr dieselben Chancen auf den Erwerb der Optionen zu gewinnversprechenden Konditionen bestehen. Die Schlussfolgerung, wonach der durch den Insider ausgenützte Wissensvorsprung kausal für den gesamten aus den Optionsgeschäften erzielten Gewinn erscheine, ist überzeugend. Die unterschiedliche Behandlung von Aktien- und Optionsinhabern widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht (E. 3.1.1).