Interne Untersuchung vs. Strafverfahren

Das Verhältnis zwischen privater interner Untersuchung und staatlichem Strafverfahren ist weiterhin ungeklärt. Während etwa in einer internen Untersuchung arbeitsrechtliche Mitwirkungspflichten bestehen können, sind solche strafprozessual bekanntlich nicht vorgesehen. Es ist daher zumindest fraglich, ob Erkenntnisse aus internen Untersuchung im Strafverfahren ohne Weiteres verwendet und verwertet werden dürfen.

Das Bundesgericht hat sich damit in einem neuen Entscheid (BGer 1B_212/2014 vom 14.01.2014) nicht auseinandergesetzt (war wohl gar nicht gerügt?) und den für eine Beschlagnahme erforderlichen hinreichenden Tatverdacht auf ein “Eingeständnis” gestützt, das in einer internen Untersuchung abgegeben wurde:

Nach der Strafanzeige (…) hat der Beschuldigte 1 in der internen Untersuchung zugegeben, dass die Beschwerdeführerinnen überhöhte Rechnungen an die Anzeigeerstatterinnen gestellt haben; er habe die Rechnungen als Mitarbeiter der Anzeigeerstatterin 2 genehmigt und zur Zahlung freigegeben. Dass der Beschuldigte 1 dieses Eingeständnis gemacht hat, bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht. Der sich bereits daraus ergebende Tatverdacht verstärkt sich noch dadurch, dass die Beschwerdeführerinnen am 3. September 2013 2 Millionen Euro hinterlegt haben zwecks Sicherstellung von Schadenersatzforderungen der Anzeigeerstatterinnen. Hätten sich die Beschuldigten nichts vorzuwerfen, hätte dazu kein Anlass bestanden (E. 3.3).

Das Abstellen auf interne Untersuchungen erscheint mir als brandgefährlich, zumal die Untersuchenden niemals unabhängig sein können und ihre Auftraggeber mitunter Interessen verfolgen, welche denjenigen der Strafbehörden diametral entgegengesetzt sind. Bisweilen werden interne Untersuchungen ja auch dazu missbraucht, (strafrechtliche) Verantwortlichkeiten zu verdecken.