Internet-Pornografie als Kunst?

Der Kassationshof hat sich im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 6P.122/2004 vom 08.03.2005 erneut mit Internet-Pornografie befasst und u.a. begründet, warum der fraglichen Website kein schutzwürdiger kultureller Wert zugesprochen werden könne. Die ebenfalls gerügte Verletzung des Rückwirkungsverbots hat der Kassationshof mit der Begründung verneint, dass Art. 197 Ziff. 3bis StGB auch die Kinder schütze, die bereits zur Herstellung solcher Produkte missbraucht wurden und dass Besitz nicht voraussetze, dass er in strafbarer Weise erlangt wurde.

Ganz kurz äussert sich der Kassationshof auch zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die gemäss Beschwerdeführer bei einer unzulässigen Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren. Die entsprechende Website habe den Verdacht begründet, “dass er eine besondere Vorliebe für aufreizende Darstellungen von Mädchen hegen und pornografische Aufnahmen von Kindern in seinem Besitz oder hergestellt haben könnte.”